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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 696 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Die Teilimmissionspegel des Andienungsverkehrs der Baustellen seien im Vergleich zu den Immissionsanteilen<br />

der Baustellen vernachlässigbar. Schon jetzt ist klar, dass die erforderlichen Baumassen<br />

schwerpunktmäßig aus dem Nahbereich kommen werden.<br />

Zur Minderung der Immissionspegel, die über den Immissionsrichtwerten der VV Baulärm liegen,<br />

schlägt M 22 folgende technisch-organisatorischen Maßnahmen vor:<br />

- Einsatz lärmarmer Baumaschinen, die die angenommenen Schallleistungspegel um mindestens 10<br />

dB(A) unterschreiten;<br />

- Nutzung der schallabschirmenden Wirkung von Baustelleneinrichtungen, sowie der im Rahmen der<br />

Baumaßnahmen abgetragenen Erdmassen;<br />

- Aufstellung lärmintensiver Geräte in maximaler Entfernung zur Wohnbebauung.<br />

Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Gutachtens verwiesen.<br />

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben sich sowohl Träger öffentlicher Belange als auch Einwender<br />

zu Fragen des Baulärms, der vom Flughafenausbau selbst, sowie vom Ausbau der Straßen- und<br />

Schienenanbindung ausgeht, geäußert. Im wesentlichen wurde Folgendes vorgetragen:<br />

Entsprechend dem Gutachten M 22 sei für verschiedene Gebiete mit mehrjährigen, teilweise erheblichen<br />

Überschreitungen der gebietsbezogenen Lärm-Immissionsrichtwerte der VV Baulärm zu rechnen.<br />

Aufgrund der Erheblichkeit sowohl der zu erwartenden Richtwertüberschreitungen als auch der Dauer<br />

dieser Überschreitungen und der daraus resultierenden erheblichen Belästigungen seien alle zweckmäßigen<br />

Lärmschutzmaßnahmen konsequent auszuschöpfen. Neben den im Gutachten M 22 vorgeschlagenen<br />

Lärmschutzmaßnahmen sei insbesondere die Optimierung des baustellenbedingten An-<br />

und Abfahrtverkehrs vorzusehen. Um für die Betroffenen einen optimalen Schutz zu gewährleisten, wird<br />

angeregt, den Trägern des Vorhabens aufzugeben, ihre für die verschiedenen Bauabschnitte vorgesehenen<br />

Schutzmaßnahmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen.<br />

Von verschiedenen Gemeinden wird gefordert, dass im Rahmen der Bauausführung lärmintensive<br />

Maßnahmen zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr vermindert durchgeführt werden und zwischen 22:00<br />

Uhr und 6:00 Uhr gar nicht. Tätigkeiten, die zu Geräuschbelastungen oberhalb der zulässigen Werte<br />

nach der TA Lärm liegen, seien an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Von Einzelnen wird die Forderung<br />

dahingehend erweitert, dass Bauarbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtzeit<br />

gänzlich zu untersagen seien, um die Anwohner zu schützen. Es sollen während der gesamten Bauzeit<br />

Maßnahmen vorgeschrieben werden, die sicherstellen, dass nur geräuschärmste Geräte bzw. Baufahrzeuge<br />

zum Einsatz kommen. Leerlaufzeiten seien zu vermeiden. Schallschutz während der Baumaßnahme<br />

wird gefordert.<br />

Weiterhin wird gefordert, die Antragsteller zu verpflichten, ergänzend einen Schallimmissionsplan für die<br />

gesamte umliegende Bebauung und die betroffene Bevölkerung zu erarbeiten und vorzulegen, der sich<br />

auch mit dem Baulärm und dem Zulieferverkehr befasst. Es sei ein Schallmessnetz mit unterschiedlichen<br />

Schallmesspunkten am Rande der umliegenden Bebauung in Abstimmung mit den Gemeinden zu<br />

installieren und mit automatischen Pegelschreibern zu versehen, deren Pegelschriebe den Einwendern<br />

in Kopie zur Verfügung zu stellen seien.

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