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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1032 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

als Verwalter auf Grundlage des „Leitfadens zur Gefährdungsabschätzung und Sanierung von ehemaligen<br />

Rieselfeldern unter Berücksichtigung der Anforderungen von BBodSchG und<br />

BBodSchV“ des Landesumweltamts Brandenburg vom Juli 2002, Grundpflichten wahrzunehmen<br />

habe, realisiere die (06) seit längerem erfolgreich ihre Aufforstungen über das Instrument der Kompensation.<br />

Durch die starke regionale Außen- und Vorbildwirkung, die mit dem Bau des Flughafens<br />

einhergehe, würde mit der Ablehnung der Ersatzaufforstungen auf Rieselfeldflächen als Kompensationsmaßnahme<br />

ein Zeichen gesetzt, dass es der (06) in Zukunft nicht mehr ermöglichen werde,<br />

Rieselfeldflächen im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen aufzuforsten und somit ihrem Sanierungsauftrag<br />

gerecht zu werden.<br />

Im Hinblick auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann die Einwendung<br />

nicht durchgreifen. Hinsichtlich der Auswirkung des Flächenentzugs für das Flughafengelände,<br />

die Straßen- und Schienenanbindung auf den Betrieb ist bereits eine Entschädigungsvereinbarung<br />

abgeschlossen worden (s. o.). Hinsichtlich der Flächen, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

in Anspruch genommen werden, ist ausweislich § 8 der Entschädigungsvereinbarung der<br />

Abschluss einer weiteren Entschädigungsvereinbarung vorgesehen. In § 7 der Vereinbarung sind<br />

die entsprechenden Einwendungen für erledigt erklärt worden.<br />

In der Präambel der Entschädigungsvereinbarung wird ausgeführt, dass die Entschädigungsvereinbarung<br />

sicherstellen soll, dass die (06) ihre Einwendungen im laufenden oder geänderten Genehmigungsverfahren<br />

gegen den Flughafenausbau nicht mehr aufrechterhält. Die Frage, ob sich die<br />

(06) durch diese Vereinbarung der Möglichkeit benommen hat, eine Einwendung zu der Planänderung<br />

Nr. 09 zu erheben, bedarf insofern keiner Entscheidung, als durch die Planänderung ohnehin<br />

kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt. Durch das aus naturschutzfachlichen<br />

Gründen (vgl. Ausführungen zum Thema „Natur und Landschaft“) beruhende Absehen<br />

von Ersatzaufforstungen auf Rieselfeldflächen als Kompensationsmaßnahme wird nicht in<br />

den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der (06) eingegriffen. Die von der (06) befürchtete<br />

Folge, dass ein Absehen vom Vorsehen von Rieselfeldflächen als Kompensationsmaßnahme<br />

eine regionale Außen- und Vorbildwirkung haben könnte und die (06) in der Zukunft möglicherweise<br />

nicht mehr die Möglichkeit haben könnte, ihrem Sanierungsauftrag durch Aufforstung von Rieselfeldflächen<br />

durch Kompensationsmaßnahmen nachzukommen, stellt keinen Eingriff in eine geschützte<br />

Rechtsposition dar. Denn die grundsätzliche betriebliche Nutzbarkeit der Flächen wird<br />

nicht beeinträchtigt. Es wird lediglich mittelbar - möglicherweise- die rechtlich nicht geschützte<br />

Chance beeinträchtigt, auch in der Zukunft Rieselfeldflächen zur Aufforstung im Rahmen von Ersatzmaßnahmen<br />

zu nutzen.<br />

Auch die Aussicht, für das Vorhaben „Ausbau Flughafen Berlin-Schönefeld“ Rieselfelder für Ersatzaufforstungen<br />

zur Verfügung stellen zu können, stellt lediglich eine rechtlich nicht geschützte Chance<br />

dar. Die Tatsache, dass von an sich belastenden Maßnahmen, nämlich der Inanspruchnahme<br />

von Flächen für Ersatzmaßnahmen, abgesehen wird, stellt keinen Eingriff in Rechte der (06) dar.<br />

Da die Möglichkeit zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen auf Flächen der (06) nicht<br />

Gegenstand der Entschädigungsvereinbarung ist, in der Entschädigungsvereinbarung vielmehr in<br />

§ 8 geregelt ist, dass für weitere benötigte Pachtflächen später eine weitere Vereinbarung getroffen<br />

werden soll, wird die Grundlage der Entschädigungsvereinbarung durch die Planänderung 09 nicht<br />

berührt.

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