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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 289 von 1171<br />

Erörterungsfreie Zeit vom: - 18.07.2001 - 29.07.2001<br />

- 24.08.2001 - 02.09.2001<br />

Unterbrechung der Anhörung wegen<br />

der Terroranschläge in den USA:<br />

- 14.09.2001 - 16.09.2001<br />

Themenoffene Rednerliste: - 21.08.2001<br />

- 27.08.2001<br />

- 28.09.2001<br />

Ungeachtet der oben genannten Themenstrukturierung der Erörterungstermine konnte zu anderen<br />

Themen einmal wöchentlich vorgetragen werden.<br />

Insgesamt fand die so strukturierte Erörterung vom 23.04.2001 bis zum 29.01.2002 an insgesamt<br />

90 Erörterungstagen statt.<br />

Die TÖB, die anerkannten Naturschutzverbände und die sonstigen Stellen sind durch die Anhörungsbehörde<br />

von den Erörterungsterminen ca. 3 Wochen zuvor und damit rechtzeitig i. S. v. § 73 Abs. 6<br />

Satz 2 VwVfGBbg, der eine Frist von mindestens einer Woche für die ortsübliche Bekanntmachung<br />

vorsieht, in Kenntnis gesetzt worden.<br />

Für die Einwender und Betroffenen wurden die Erörterungstermine gleichfalls ca. 2 Wochen vor Erörterungsbeginn<br />

und damit rechtzeitig i. S. v. § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfGBbg im amtlichen Anzeiger für das<br />

Land Brandenburg und im Amtsblatt von Berlin sowie in verschiedenen Tageszeitungen bekannt gemacht<br />

(§ 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfGBbg). In der Bekanntmachung wurde nochmals darauf hingewiesen,<br />

dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§§ 73 Abs. 6 Satz 6, 67<br />

Abs. 1 Satz 3 VwVfGBbg).<br />

5.4 Ergänzendes Anhörungsverfahren<br />

Ungeachtet der Tatsache, dass das Thema „Standortalternativen“ nicht nur Gegenstand zahlreicher<br />

Einwendungen und auch mehrere Tage lang Gegenstand der Erörterung im Anhörungsverfahren war,<br />

bedurfte es nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 der UVP-Richtlinie 97/11<br />

einer öffentlichen Bekanntmachung einer Übersicht über die wichtigsten von den Trägern des Vorhabens<br />

geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe.<br />

Diesem verfahrensrechtlichen Gebot ist mit der Auslegung der „Standortunterlage“ der Träger des Vorhabens<br />

und der Möglichkeit, hiergegen Einwendungen/Stellungnahmen vorzubringen, Genüge getan<br />

worden.<br />

Die Pflicht zur Prüfung von „ernsthaft in Betracht kommenden“ Alternativen ergibt sich aus dem Abwägungsgebot<br />

(vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.1996, BVerwGE 101, 166; im Einzelnen vgl. C.III.2<br />

„Grundlagen und methodische Vorgehensweise“, ab Seite 1090, zur Umweltverträglichkeitsprüfung).<br />

Sofern in der zunächst unterbliebenen Auslegung einer Übersicht über die wichtigsten von den Trägern<br />

des Vorhabens geprüften Standortalternativen ein Verfahrensmangel erblickt werden sollte, ist dieser<br />

jedenfalls durch Nachholung der Auslegung behoben worden. Mängel solcher Art können im laufenden<br />

Verfahren behoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1995, BVerwGE 98, 339, 358 f.) Um insbesondere<br />

sämtliche Umweltaspekte in den Entscheidungsprozess einzubringen, die Umweltauswirkun-

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