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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 694 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

durch den Schienenverkehr verursachten Geräuschimmissionen um 8 dB(A) bis 9 dB(A) geringer als<br />

die Geräuschimmissionen des Flugbetriebs. Weitergehende Schutzanordnungen hinsichtlich einer Gesamtlärmbelastung<br />

sind hier nicht erforderlich. Zusätzliche Schutzanordnungen müssen hier nach Auffassung<br />

der Planfeststellungsbehörde nicht getroffen werden.<br />

10.5.4.1 Übernahmeanspruch<br />

Es ergeben sich aus den oben dargestellten Lärmbelastungen folgende Grundstücke in der Ortslage<br />

Kienberg, Gemarkung Waltersdorf, Flur 1 die einen Übernahmeanspruch haben:<br />

1) Wegen Fluglärmbelastungen mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel über 70 dB(A)<br />

am Tag außen besteht für zwei Grundstücke, die auch von Schienenlärm betroffen sind, ein<br />

Übernahmeanspruch:<br />

• Berliner Chaussee 21, Flurstück 142;<br />

• Berliner Chaussee 18, Flurstück 147.<br />

2) Wegen einer übermäßigen Gesamtlärmbelastung durch Flug-, Schienen- und Straßenlärm<br />

(Straße mit Lärmschutzwand an der BAB 113n) über der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle<br />

besteht über die getroffenen Regelungen für folgende Grundstücke ein zusätzlicher<br />

Übernahmeanspruch:<br />

• Berliner Chaussee 13, Flurstück 160;<br />

• Ebereschenweg 30, Flurstück 158/2;<br />

• Am Busch 1, Flurstück 272;<br />

• Am Busch 2, Flurstück 269/2;<br />

• Am Busch 3, Flurstück 267/2;<br />

• Am Busch 4, Flurstück 264/2;<br />

• Berliner Chaussee 14, Flurstück 159/2;<br />

• Ebereschenweg o. Nr., Flurstück 161.<br />

Insgesamt haben 20 Grundstücke aufgrund des Schienenlärms Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen.<br />

Davon fallen die o. g. acht Grundstücke unter den Übernahmeanspruch. Ein Grundstück (An der<br />

Schlenke 5, Flurstück 271/2) wird enteignet. Es verbleiben 11 Grundstücke (Berliner Chaussee 12, Ebereschenweg<br />

21, 22, 26, 28 und 29, Am Busch 5 bis 9) die sämtlich südlich der Straße Am Busch<br />

liegen und maximal 3,2 dB(A) Überschreitung des Nachtgrenzwertes von 54 dB(A) aufweisen sowie<br />

keine Tagwertüberschreitung haben. Die Fluglärmbelastungen liegen an 10 Grundstücken bereits bei<br />

einem Dauerschallpegel von 68 bis 69 dB(A) tagsüber, in einem Fall bei 67 bis 68 dB(A) (Ebereschenweg<br />

26) und bei Dauerschallpegeln Leq(3,Nacht) von 60 bis 62 dB(A) nachts, so dass sich die Gesamtlärmbelastung<br />

nicht mehr erhöht. <strong>Der</strong> passive Schallschutz wegen Überschreitung der Fluglärmbegrenzungen<br />

mindert auch den Schienenlärm im Rauminnern ausreichend. Für den Außenwohnbereich besteht<br />

in allen Fällen bereits durch den Fluglärm Anspruch auf Außenwohnbereichsentschädigung. Die<br />

Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Schienenstrecke als aktiver Schallschutz, wie in Abschnitt<br />

C.II.10.4 „Schienenlärm“, ab Seite 681, vorgeschlagen, ist deshalb unverhältnismäßig und entfällt.<br />

10.5.4.2 Außenwohnbereichsentschädigung<br />

Sämtliche Grundstücke, die durch den Fluglärm mit einem Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 65 dB(A) oder<br />

mehr belastet sind (Betroffenheit ergibt sich aus der 65 dB(A)-Kontur), erhalten bereits eine Außen-

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