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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1042 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

gen im Abschnitt C.II.22.2.4 „Zulässigkeit der enteignenden Inanspruchnahme von Grundstücken“,<br />

ab Seite 970, verwiesen.<br />

Durch das von den Trägern des Vorhabens zugesagte Vorgehen (Einholung eines Gutachtens, Unterbreitung<br />

eines Angebots für eine Entschädigungsvereinbarung) werden die Interessen der (07)<br />

im größtmöglichen Umfang gewahrt. Auf eine Inanspruchnahme der Flächen für das Vorhaben<br />

kann nicht verzichtet werden. Es wird insofern auf die Ausführungen im Abschnitt C.II.22.2<br />

„Grundeigentum“, ab Seite 964, verwiesen.<br />

Die nicht unerhebliche Beeinträchtigung der (07) wird in der Abwägung berücksichtigt. Jedoch muss<br />

das Interesse der (07) an der Erhaltung der zu entziehenden Flächen hinter dem Interesse an der<br />

Verwirklichung des Ausbauvorhabens zurücktreten. Dies würde aufgrund des überragenden öffentlichen<br />

Interesses an der Verwirklichung des Ausbauvorhabens auch dann gelten, wenn die (07)<br />

entgegen der hiesigen Annahme durch das Vorhaben in ihrer Existenz bedroht würde.<br />

Bezüglich der Beeinträchtigungen von Eigentümern und sonstigen Nutzern durch die Anhebung des<br />

Grundwasserstandes wird im Übrigen auch auf den Abschnitt C.II.14 „Wasserwirtschaft“, ab Seite<br />

756, und den Abschnitt C.II.22.2 „Grundeigentum“, ab Seite 964, verwiesen.<br />

6) Betrieb (02)/(01)<br />

Die (01) ist eine Tochtergesellschaft der (02). Sie hat selbst keine Einwendung erhoben. Die Träger<br />

des Vorhabens handeln in ihrem Sachstandsbericht die (01) unter der (02) mit ab.<br />

Die (02) macht in ihrer Einwendung geltend, sie bewirtschafte im Süden des Flughafengeländes ca.<br />

3.000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Durch den Flughafenausbau werde die Betriebsfläche<br />

durch Flächenentzug und dauerhafte Nutzungseinschränkungen um 15,9509 ha vermindert. Durch<br />

geplante Maßnahmen der Baumreihenbepflanzung und Alleebepflanzung würde die Nutzung der<br />

angegebenen Ackerflächen über den reinen Flächenentzug hinaus eingeschränkt. Die Befahrbarkeit<br />

vorhandener Feldwege mit landwirtschaftlicher Großtechnik sei nicht mehr gegeben und die Erreichbarkeit<br />

der Flächen werde erschwert. Die Umverlegung der 110-kV-Leitung als Freileitung in<br />

der Gemarkung Dahlewitz, Flur 4, mit einer Fläche von 2,5151 ha, sowie der Gemarkung Mahlow,<br />

Flur 18, mit einer Fläche von 1,1241 ha und Flur 19 mit einer Fläche von 9,1161 ha bringe weitere<br />

Wirtschaftserschwernisse. Durch die Versiegelung großer Flächen beim Bau der Start- und Landebahnen<br />

würde die Ableitung von Oberflächenwasser in den Zülowgraben stark verringert. Dadurch<br />

würde ein Absinken der Grundwasserstände im Bereich des Großmachnower Sees bewirkt. Ertragsfähigkeit<br />

und Ertragssicherheit der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche seien dadurch<br />

stark betroffen.<br />

Die Träger des Vorhabens teilten in ihrem Sachstandsbericht vom 31.07.2003 mit, dass beabsichtigt<br />

sei, unter Beachtung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es die tatsächliche Betroffenheit in einem<br />

Gutachten zu erfassen und zu bewerten. In der nachfolgenden Entschädigungsvereinbarung sollten<br />

dann auch die Modalitäten der Besitzüberlassung geregelt werden. Die Träger des Vorhabens gehen<br />

von folgender Inanspruchnahme aus: 1,23 ha Erwerb, 0,24 ha vorübergehende Inanspruchnahme,<br />

14,52 ha dauerhafte Beschränkung. 99,49 % der Betriebsfläche seien somit nicht betroffen.<br />

Aus dem Sachstandsbericht der Träger des Vorhabens ergibt sich auch, dass die Geschäftsführung<br />

beider Betriebe die Auffassung vertrete, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die mit 0,5 % der

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