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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 508 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Soweit über den hiermit festgestellten Umfang hinaus die Widmung, Umstufung oder Einziehung von<br />

(u. a. nicht unmittelbar durch die Flughafenausbauplanung betroffenen) Straßen angeregt wurde, ist<br />

hierüber in gesonderten Verfahren zu befinden.<br />

8.12 Gesamtabwägung<br />

Die von den Trägern des Vorhabens beantragten straßenbaulichen Folgemaßnahmen sind für den<br />

hiermit planfestgestellten Flughafenausbau notwendig. Nur so können eine hinreichende straßenseitige<br />

Erschließung des Flughafens, die Wiederherstellung zerschnittener Wegebeziehungen und die Erschließung<br />

betroffener Grundstücke entsprechend dem bisherigen Umfang gewährleistet werden.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat sich im Rahmen ihrer Prüfung davon überzeugt, dass die straßenbaulichen<br />

Folgemaßnahmen des Flughafenausbaus ausreichend leistungsfähig und für die Funktionalität<br />

des Flughafens erforderlich sind. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind so weit wie möglich<br />

minimiert. Die verbleibenden Beeinträchtigungen sind zumutbar und deshalb hinzunehmen. Das öffentliche<br />

Interesse an den straßenbaulichen Folgemaßnahmen überwiegt deutlich die entgegenstehenden<br />

Belange.<br />

9 Schienenanbindung<br />

<strong>Der</strong> Flughafen Berlin-Schönefeld erhält außer der Anbindung an das öffentliche Straßennetz auch einen<br />

neuen Anschluss an das öffentliche Schienennetz. Mit der Schienenanbindung wird die Erreichbarkeit<br />

des neuen Flughafenstandortes durch den Fernverkehr (Intercity Express, Intercity, Interregio), den<br />

Regionalverkehr (Flughafenexpress, Regionalexpress/Regionalbahn) sowie durch den Schienenpersonennahverkehr<br />

(Berliner S-Bahn) gesichert. Die hier planfestgestellte schienenseitige Erschließung des<br />

erweiterten Flughafens ist ein selbständiges Vorhaben, das jedoch aufgrund der Abhängigkeiten zum<br />

Flughafenausbau einer einheitlichen Entscheidung mit diesem gemäß § 78 VwVfGBbg bedarf (vgl. Abschnitt<br />

C.I.5.6.15 „Umfang der Konzentrationswirkung bzgl. der schienen- und straßenmäßigen Anbindung“,<br />

ab Seite 311). Die Schienenanbindung ist darüber hinaus wesentlich für die Erschließung des<br />

ausgebauten Flughafens mit öffentlichen Verkehrsmitteln.<br />

Die Planfeststellungsbehörde bezieht sich hierbei und im Weiteren auf die Planunterlagen zur Verkehrsanbindung<br />

Schiene (Antrag Band D, Pläne D 3-01 bis D 9-22).<br />

Zur Schienenanbindung haben sich folgende Träger öffentlicher Belange mit Bedenken, Hinweisen oder<br />

Anregungen geäußert:<br />

- Grenzschutzpräsidium Ost des Bundesgrenzschutzes<br />

- Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg,<br />

- Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg,<br />

- Ministerium des Innern des Landes Brandenburg,<br />

- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin,<br />

- Bezirksämter Treptow-Köpenick, Tempelhof-Schöneberg und Neukölln von Berlin

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