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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 370 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

nicht. Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Planfeststellungsantrag eine raumordnerische<br />

Grundlage für die Beurteilung der Raumverträglichkeit des Vorhabens im Sinne des Art. 16<br />

LPlV (§ 15 ROG) gegeben ist. Das ist der Fall.<br />

Unerheblich ist, dass sich der Planfeststellungsantrag vom 17.12.1999 hinsichtlich der raumordnerischen<br />

und landesplanerischen Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung auf die<br />

landesplanerischen Regelungen des § 19 Abs. 11 LEPro (a. F.) und LEP SF (a.F.) bezieht.<br />

§ 19 Abs. 11 LEPro, der in der alten Fassung eine Zielaussage für den Standort Schönefeld enthielt,<br />

enthält in der Fassung vom 01.11.2003 bezüglich der künftigen Flughafenplanung nur noch raumordnerische<br />

Grundsätze.<br />

§ 19 Abs.11 LEPro (neu) lautet:<br />

„<strong>Der</strong> im Gesamtraum Berlin-Brandenburg zu erwartende Bedarf an Luftverkehrskapazitäten soll<br />

durch rechtzeitige Bereitstellung vornehmlich innerhalb des bestehenden internationalen Flughafensystems,<br />

insbesondere unter Verringerung der Lärmbetroffenheit, gedeckt werden. Dabei soll<br />

der nationale und internationale Luftverkehrsanschluss für Berlin und Brandenburg möglichst auf<br />

einen Flughafen konzentriert werden. Hierbei soll eine enge räumliche Beziehung des Flughafens<br />

zum Aufkommensschwerpunkt Berlin mit kurzen Zugangswegen und unter Einbindung in das vorhandene<br />

Verkehrssystem, insbesondere zum Schienennetz und zum öffentlichen Personennahverkehr,<br />

angestrebt werden. Die für den Flughafen sowie für seine Funktionsfähigkeit notwendigen<br />

Flächen sollen gesichert werden. Für die Allgemeine Luftfahrt sollen ergänzend regionale Flugplätze<br />

geschaffen werden. <strong>Der</strong> Anteil des Kurzstreckenluftverkehrs soll zugunsten des Eisenbahnverkehrs<br />

erheblich verringert werden.“<br />

<strong>Der</strong> auf der Grundlage des geänderten § 19 Abs. 11 LEPro und des § 8 Abs. 1 LPlV durch Verordnung<br />

vom 28. 10. 2003 festgestellte Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) enthält<br />

u. a. folgende Ziele:<br />

Z 1:<br />

Zur Deckung des nationalen und internationalen Luftverkehrsbedarfes der Länder Berlin und Brandenburg<br />

ist der Flughafen Berlin-Schönefeld weiter zu entwickeln. Mit Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung<br />

am Standort Schönefeld sind die Flugplätze Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof zu<br />

schließen und ihre Flächen einer anderen Nutzung zuzuführen.<br />

Z 2:<br />

Für die Entwicklung des Flughafens Berlin-Schönefeld ist die Flughafenfläche entsprechend der<br />

zeichnerischen Darstellung von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten.<br />

Z 6:<br />

Die bedarfsgerechte Verkehrsanbindung des Flughafens an das Hauptaufkommensgebiet Berlin, an<br />

Potsdam und sonstige Zentren mit oberzentralen Funktionen des Landes Brandenburg ist über die<br />

zeichnerisch dargestellten Trassen und Korridore bis zur Inbetriebnahme der Flughafenerweiterung<br />

fertig zu stellen.

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