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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 887 von 1171<br />

Gründe für ein über die bestehenden Regelungen (insbesondere Verpackungsverordnung) hinausgehendes<br />

Einsatzgebot sind nicht ersichtlich. Die Verpackungsverordnung ist zu beachten. Es obliegt<br />

nicht der Planfeststellungsbehörde, den Trägern des Vorhabens eine Selbstverpflichtung aufzugeben.<br />

Eine solche könnten die Träger des Vorhabens vielmehr nur eigenständig eingehen.<br />

Die Einwendungen werden daher, soweit sich entsprechende Gebote nicht aus den bestehenden Regelwerken<br />

ergeben, zurückgewiesen.<br />

Es wurde außerdem auf Gesundheitsgefahren hingewiesen, die sich aus der Lagerung von Abfällen auf<br />

Deponien bzw. aus dem Abfalltransport dorthin ergäben.<br />

Von einer Gefährdung ist hier nicht auszugehen, da sich die Anforderungen an eine gemeinwohlverträgliche<br />

Beseitigung aus den entsprechenden Rechtsvorschriften zum Transport bzw. zur Deponierung<br />

ergeben, bzw. aus den in diesem Zusammenhang erforderlichen Zulassungen. Die entsprechenden<br />

Rechtsverordnungen richten sich direkt an den Abfallbesitzer.<br />

18 Altlasten, Altlastenverdachtsflächen, Kampfmittel<br />

Die Tatsache, dass sich auf dem Gelände, das für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld flächenmäßig<br />

benötigt wird bzw. auf dem es durch die geplante Grundwasserabsenkung oder -aufhöhung<br />

zu Grundwasserstandsschwankungen von 5 cm und mehr bezogen auf das mittlere Niedrigwasser<br />

kommt, zahlreiche altlastenverdachtsverdächtige Flächen und Altlasten (im Weiteren als ALVF bezeichnet)<br />

befinden, steht der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen.<br />

Unter Berücksichtigung der zum Thema Altlasten zu erfüllenden Auflagen sind die Flächen als für den<br />

Flughafenausbau geeignet zu bewerten.<br />

Durch die erlassenen Auflagen wird sichergestellt, dass schädliche Bodenveränderungen i. S. d. § 1<br />

BBodSchG abgewehrt und von Altlasten ausgehende Gefahren beseitigt werden. Die Träger des Vorhabens<br />

werden darüber hinaus gemäß § 7 BBodSchG verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen<br />

schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzungen auf dem Grundstück oder in<br />

dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können.<br />

18.1 Technisches Gutachten Altlasten (M 20)<br />

Zur Bewertung der Altlastensituation in dem durch die Baumaßnahmen für den Ausbau des Flughafens<br />

Berlin-Schönefeld betroffenen Gebiet wurde mit den Planfeststellungsunterlagen das Technische Gutachten<br />

Altlasten (M 20) vorgelegt. Es stellt die Altlastensituation auf dem derzeitigen Flughafengelände<br />

sowie im Erweiterungsbereich des Flughafens, wie er sich aus dem vorliegenden Planantrag ergibt, dar.<br />

Die aus M 20 ersichtlichen Kontaminationen des Bodens sind beispielsweise durch ehemalige Tanklager,<br />

Werkstätten, landwirtschaftliche Betriebe, Kläranlagen, sowie auch Siedlungsabfälle und Bauschutt<br />

verursacht worden. Entsprechend den unterschiedlichen Ursachen der Kontamination ist auch eine<br />

große Bandbreite von Schadstoffen auf dem Gelände gefunden worden.<br />

In das Gutachten M 20 wurden die Daten aus dem bei der unteren Bodenschutzbehörde gemäß § 37<br />

BbgAbfG geführten Altlastenkataster übernommen.

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