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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 439 von 1171<br />

Auch wenn die Zahl der Flugbewegungen mit großen Luftfahrzeugen nach dem Ausbau zunehmen<br />

wird, bleiben die möglichen Folgen eines einzelnen Unfalls unverändert.<br />

Sofern in Betriebsbereichen störfallrelevante Stoffe lagern und verarbeitet werden, ist dies Gegenstand<br />

der Störfall-Verordnung. Die Anwendbarkeit dieser Verordnung und die sich für die entsprechenden<br />

Betriebe hieraus ergebenden Verpflichtungen werden im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen<br />

Zulassung und Überwachung dieser Betriebe geprüft. Grundsätzlich kann nach der zweiten Allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung der Verkehr durch Flugzeuge als Gefahrenquelle<br />

außer Betracht bleiben, wenn eine Anlage bei Flughäfen außerhalb des Anflugsektors oder innerhalb<br />

des Anflugsektors, aber mehr als vier Kilometer vom Beginn der Landebahn entfernt liegt. Die zweite<br />

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung ist mit der Novellierung der Störfall-<br />

Verordnung (12. BImSchV) im Jahr 2000 zwar außer Kraft getreten, in der von der Bundesregierung am<br />

10. Dezember 2003 beschlossenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung“ ist<br />

allerdings eine gleichlautende Formulierung enthalten. Da die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur<br />

Störfall-Verordnung“ am 13. Februar 2004 im Bundesrat keine Mehrheit gefunden hat, wurde sie durch<br />

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im März 2004 in Form einer<br />

„Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung“ veröffentlicht. Die Planfeststellungsbehörde hält die in der „Vollzugshilfe<br />

zur Störfall-Verordnung“ genannten Kriterien für geeignet, die Frage zu beurteilen, ob der<br />

Flugverkehr eine umgebungsbedingte Gefahrenquelle für Betriebsbereiche darstellt, die der Störfall-<br />

Verordnung unterliegen. Liegt ein solcher Betriebsbereich außerhalb der Sicherheitsflächen und des<br />

Anflugsektors oder innerhalb des Anflugsektors, aber mehr als 4 m vom Beginn der Landebahn entfernt,<br />

kann der Verkehr durch Flugzeuge somit als umgebungsbedingte Gefahrenquelle außer Betracht<br />

bleiben. Eine von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erstellte Übersicht mit Stand vom<br />

23.02.2004 der im Land Berlin gelegenen Betriebsbereiche, die der Störfallverordnung unterliegen<br />

zeigt, dass der dem Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld am nächsten gelegene Betriebsbereich eine<br />

Entfernung von 5,4 km zum Flughafen aufweist und somit außer Betracht bleiben kann. Eine analoge,<br />

vom Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung für das Land Brandenburg erstellte<br />

Übersicht mit Stand vom 04.02.2004 zeigt, das sich in der Umgebung des Verkehrsflughafens Berlin-<br />

Schönefeld mit dem Klärwerk Waßmannsdorf und dem Tanklager des Flughafens lediglich zwei Betriebsbereiche<br />

finden, die der Störfall-Verordnung unterliegen. Sowohl das Klärwerk Waßmannsdorf als<br />

auch das Tanklager des Flughafens befinden sich außerhalb der Sicherheitsflächen und außerhalb der<br />

Anflugsektoren des ausgebauten Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. <strong>Der</strong> Verkehr durch Flugzeuge<br />

stellt somit für diese beiden Betriebsbereiche keine umgebungsbedingte Gefahrenquelle dar. Das Tanklager<br />

des Flughafens bzw. seine mögliche zukünftige Erweiterung sind nicht Bestandteil dieses Planfeststellungsverfahrens.<br />

Aufgrund seiner Lage außerhalb der Sicherheitsflächen und außerhalb der An-<br />

und Abflugsektoren wäre der derzeitige Standort des Tanklagers aus flugbetrieblicher Sicht für eine<br />

potentielle Erweiterung allerdings grundsätzlich geeignet.<br />

Abschließend ist somit festzustellen, dass das allgemeine abstrakte Risiko eines Luftfahrzeugunfalls mit<br />

Absturzmöglichkeit durch das beantragte Ausbauvorhaben für Betriebsbereiche die der Störfall-<br />

Verordnung unterliegen bzw. für die in der Umgebung dieser Betriebsbereich lebende Bevölkerung nicht<br />

in unzumutbaren Weise erhöht wird.<br />

7.1.7 Allgemeine Luftfahrt<br />

Unter dem Begriff „Allgemeine Luftfahrt“ werden insbesondere gewerbliche Flüge des Bedarfsluftverkehrs,<br />

der Werksverkehr sowie nichtgewerbliche Flüge des Privatluftverkehrs zusammengefasst. Dieser<br />

Verkehr wird in der Regel mit kleineren Flugzeugen bis zu einer maximalen Abflugmasse von 14 Tonnen<br />

durchgeführt. Gemäß der von den Trägern des Vorhabens vorgelegten Verkehrsprognose werden<br />

im Szenario 20XX pro Jahr 15.000 Flugbewegungen der Allgemeinen Luftfahrt erwartet. Dies entspricht

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