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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil D - Abschließende Gesamtbetrachtung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1163 von 1171<br />

D Abschließende Gesamtbetrachtung<br />

Die Planfeststellungsbehörde kommt bei der Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die mit dem<br />

Vorhaben verfolgten Planziele einer Ausweitung der Luftverkehrskapazitäten in der Region Berlin/Brandenburg<br />

auf 30 Millionen Passagiere pro Jahr und der Ersetzung des bisher aus drei - davon<br />

zwei innerstädtischen Flughäfen - bestehenden und wenig leistungsfähigen Flughafensystems durch<br />

einen einzigen verkehrsgünstig gelegenen und internationalen Standards entsprechenden internationalen<br />

Verkehrsflughafen erreicht werden. Die hinsichtlich hoher Intermodalität erforderliche Verknüpfung<br />

der verschiedenen Verkehrsträger (Luftverkehr, Schienen- und Straßenverkehr) wird durch das planfestgestellte<br />

Vorhaben sichergestellt.<br />

Nach der Gesamtabwägung aller durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange wird<br />

den Anträgen der Träger des Vorhabens zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld, einschließlich<br />

der beantragten Anbindungs- und Teilprojekte, insbesondere den straßenbaulichen Folgemaßnahmen<br />

und der Schienenanbindung mit Bahnhof nach Maßgabe der im verfügenden Teil getroffenen<br />

Entscheidungen und Auflagen entsprochen. Dabei sind nicht nur die einzelnen öffentlichen und<br />

privaten Interessen gegen die öffentlichen Interessen am Luftverkehr, sondern alle für und gegen das<br />

Vorhaben sprechenden Belange in ihrer Gesamtheit abgewogen worden.<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist zu der Überzeugung gelangt, dass durch das Ausbauvorhaben weder<br />

öffentliche noch private Belange in einer solchen Art und Weise beeinträchtigt werden, dass das Interesse<br />

an der Umsetzung des beantragten Vorhabens insgesamt zurücktreten müsste. Bei Gesamtbetrachtung<br />

der Darlegungen in den einzelnen Kapiteln der Entscheidungsgründe kommt den mit dem<br />

Ausbauvorhaben verfolgten Zielen gegenüber den entgegenstehenden übrigen öffentlichen und privaten<br />

Belangen das größere Gewicht zu. Den gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten<br />

Belangen ist durch Schutzauflagen, insbesondere zum Schutz der Anwohner vor unzumutbarem Fluglärm,<br />

Rechnung getragen worden. Das Ausbauvorhaben entspricht außerdem den Erfordernissen der<br />

Raumordnung und berücksichtigt angemessen und unter Beachtung zwingender gesetzlicher Gebote<br />

die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 6 Abs. 2 LuftVG).<br />

Ein wesentliches Ziel des Ausbauvorhabens ist es, das unter den Gegebenheiten und Zwängen der<br />

Nachkriegsentwicklung, insbesondere der deutschen Teilung und der Insellage des Westteils Berlins,<br />

entstandene, auf Dauer nicht mehr tragbare Berliner Flughafensystem mit insgesamt sechs Start- und<br />

Landebahnen an drei Standorten durch Konzentration auf einen Verkehrsflughafen zu ersetzen, der<br />

internationalen Standards entspricht. Dadurch wird das bestehende Ausmaß der Immissionsbelastung<br />

der Bevölkerung und die Zahl der dem externen Risiko des Luftverkehrs ausgesetzten Personen in der<br />

Gesamtheit erheblich reduziert und das wachsende Luftverkehrsaufkommen der Region Berlin/Brandenburg<br />

an einem einzigen geeigneten Standort gebündelt. Durch die Einbindung in ein leistungsfähiges<br />

Straßen- und Schienenverkehrsnetz wird das Hauptaufkommensgebiet schnell und auf möglichst<br />

kurzem Wege erreichbar sein. Aus den genannten Gründen ist die planfestgestellte Erweiterung des<br />

Flughafens Berlin-Schönefeld vorzugswürdig.<br />

Es bietet sich der Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld<br />

keine Alternative an, mit der die Planziele unter geringerer Inanspruchnahme entgegenstehender öffentlicher<br />

oder privater Belange erreicht werden könnten. Dazu hat die Planfeststellungsbehörde mehrere<br />

Alternativen betrachtet. Fernab vom Aufkommensschwerpunkt liegende Standorte liefen den öffentlichen<br />

Verkehrsinteressen an einem aufkommensnahen und damit infrastrukturell in ein vorhandenes<br />

Straßen- und Schienennetz eingebundenen Verkehrsflughafen zuwider. Darüber hinaus wären die betrachteten<br />

aufkommensfernen Alternativen mit erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Land-

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