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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 328 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

2) nach Abschluss des Ausbaus des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld die innerstädtischen Flughäfen<br />

Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof geschlossen werden (Ersetzungsfunktion) und dadurch<br />

dort<br />

a) eine weitgehende Verringerung der Umweltbelastung der dicht besiedelten Flughafenumgebung<br />

erreicht und<br />

b) das aus der dichten und weitgehend lückenlosen Bebauung in den An- und Abflugbereichen resultierende<br />

erhöhte Sicherheitsrisiko reduziert wird.<br />

Die erforderliche Verknüpfung der verschiedenen Verkehrsträger wird durch das planfestgestellte Vorhaben<br />

sichergestellt. Das planfestgestellte Vorhaben gestattet insbesondere die antragsgemäße<br />

- Erweiterung der Flugbetriebsflächen,<br />

- Erweiterung des Flughafengeländes,<br />

- Errichtung zweier unabhängig voneinander zu betreibenden Start- und Landebahnen,<br />

- Errichtung der erforderlichen Abfertigungsanlagen für Passagiere bzw. Fracht und Funktionsgebäude,<br />

- Verkehrsanbindung Schiene,<br />

- Verkehrsanbindung Straße.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Schließung der Flughäfen<br />

Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof spätestens nach einer Übergangszeit von sechs Monaten nach Inbetriebnahme<br />

der ausgebauten Südbahn.<br />

2.1 Grundlagen<br />

<strong>Der</strong> Plan zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zum sogenannten „Single-Airport“<br />

(alleiniger internationaler Verkehrsflughafen der Region Berlin/Brandenburg) muss wegen seiner weitgehenden<br />

Auswirkungen auf grundgesetzlich geschützte Rechtsgüter, darunter insbesondere das<br />

Grundeigentum, mit den fachplanerischen Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes in Einklang stehen.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine mit dem öffentlichen Interesse und der Erfüllung hoheitlicher<br />

Aufgaben begründete Planung nicht bereits aus sich heraus gerechtfertigt ist, sondern mit ihren Auswirkungen<br />

den Rechten Dritter gegenübergestellt und dabei als vorrangig zu bewerten ist. Dabei ist allerdings<br />

nicht darauf abzustellen, dass das Vorhaben „unausweichlich“ ist. Es reicht aus, dass das Vorhaben<br />

gemessen an den Zielen des Luftverkehrsgesetzes „vernünftigerweise geboten“ ist (BVerwG in<br />

ständiger Rechtsprechung, u. a. BVerwGE 56, 110; BVerwGE 107,142; BVerwGE 114, 364).<br />

2.2 Ausgangslage Flughafensystem Berlin<br />

Die Region Berlin/Brandenburg ist gegenwärtig an den nationalen und internationalen Luftverkehr durch<br />

den Betrieb der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld angebunden.<br />

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrt-

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