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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1067 von 1171<br />

2) Ersatzansprüche von Betrieben, die ihre betriebliche Tätigkeit außerhalb von Gebäuden entfalten<br />

Soweit in Einwendungen die Beeinträchtigung durch einen Kundenverlust von solchen Betrieben<br />

geltend gemacht wird und Entschädigungsforderungen erhoben werden, die ihre betriebliche Tätigkeit<br />

zumindest teilweise außerhalb von Gebäuden entfalten, werden die Ersatzansprüche insoweit<br />

zurückgewiesen, als sie sich allein auf den Kundenrückgang beziehen.<br />

Allein hinsichtlich des geltend gemachten Kundenrückgangs besteht kein Anspruch auf angemessene<br />

Entschädigung in Geld gemäß §§ 9 Abs. 2 LuftVG, 74 Abs. 2, Satz 3 VwVfGBbg, solange die<br />

„ins Werk gesetzte“ unternehmerische Tätigkeit weiterhin unter zumutbaren Bedingungen fortgesetzt<br />

werden kann (s. o.). Wie bereits oben dargestellt, setzt ein entsprechender Anspruch nachteilige<br />

Wirkungen auf ein „Recht“ voraus. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />

umfasst nur den Schutz vorhandener konkreter Werte, so dass ins Werk gesetzte Gewerbe-<br />

und Unternehmenstätigkeiten, die auf einer vorhandenen Organisation sachlicher, persönlicher und<br />

sonstiger Mittel gründen, vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst sind. <strong>Der</strong> Eigentumsschutz ist<br />

jedoch auf solche wirtschaftlichen Erwerbspositionen beschränkt, die sich in einer sachlichen Organisation<br />

niedergeschlagen haben (Papier, a.a.O., Art. 14, Rn 100). Ein solches geschütztes Recht<br />

stellt der Kundenstamm nicht dar.<br />

Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann nur dann vorliegen,<br />

wenn der Betrieb aufgrund von Immissionen, die von dem Flughafen ausgehen, nicht mehr wie<br />

bisher zu den „ins Werk gesetzten“ unternehmerischen Tätigkeiten genutzt werden kann und deshalb<br />

Kunden abwandern; das heißt, wenn die betriebliche Tätigkeit aufgrund der Geräuschimmissionen<br />

des ausgebauten Flughafens nicht mehr wie bisher durchgeführt werden kann.<br />

Für keinen der Betriebe mit einer betrieblichen Nutzung des Außenbereichs, die einen Kundenrückgang<br />

geltend gemacht haben, liegen dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch<br />

aufgrund eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.<br />

Die Einwenderin, die geltend macht, auf ihrem Grundstück Waldweg, 15831 Mahlow, Caravans als<br />

Unterkünfte für Monteure und Feriengäste zu vermieten, was künftig wegen der Lärmbelästigung<br />

nicht mehr möglich sein werde, hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Einwenderin hatte ab<br />

1992 eine befristete Genehmigung für einen Campingplatz, die am 07.12.1999 abgelaufen ist. Somit<br />

hatte die Einwenderin zum Zeitpunkt der Einwendungserhebung keine Genehmigung für den<br />

Betrieb der Caravanvermietung auf ihrem Grundstück. Eine genehmigungspflichtige aber nicht genehmigte<br />

Nutzung eines Grundstücks wird rechtlich nicht geschützt mit der Folge, dass Ersatzansprüche<br />

für eventuelle unzumutbare Beeinträchtigungen der Caravanvermietung nicht in Betracht<br />

kommen.<br />

Bei den übrigen Betrieben, die eine betriebliche Nutzung des Außenbereichs vorgetragen haben<br />

und einen Kundenrückgang geltend gemacht haben, sind die Voraussetzungen für einen Eingriff in<br />

den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ebenfalls nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere<br />

für folgende Betriebe, für die die zu erwartende Lärmbelastung im Szenario 20XX jeweils in Klammern<br />

angegeben ist:<br />

- Bootshaus, Krampenburger Weg , 12559 Berlin, (Leq(3,Tag) 59,2 dB(A));<br />

- Kanuverleih etc. (Restaurant, Badeeinnahmen, Imbissverkauf, Kanuverleih), Gartenstraße,<br />

12557 Berlin, (Leq3Tag 33,3 dB(A));

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