03.06.2013 Aufrufe

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1017 von 1171<br />

Bei der Gleisanlage der Einwenderin handelt es sich um eine Anschlussbahnanlage, die der Aufsicht<br />

des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht des Landes Brandenburg untersteht und nach den dafür<br />

geltenden Regelungen des Landes Brandenburg zu behandeln ist. Die Anschlussbahnanlage besteht<br />

aus drei Gleisen, wobei nur ein Gleis, das Gleis A9, zur Entleerung von Kesselwagen benutzt wird. Die<br />

übrigen Gleise (Gleise A7 und A8) sind Abstellgleise, die entweder gesperrt sind oder nicht genutzt<br />

werden. Die Gleise besitzen jeweils als Gleisabschluss einen Festprellbock, hinter dem bis zu dem die<br />

Gleisanlagen umlaufenden Feuerwehrweg ein Schutzabstand von mindestens 18 m besteht. Hinter<br />

dem Entladegleis befinden sich innerhalb des Schutzraumes, der hier ca. 35 m lang ist, mehrere hintereinander<br />

liegende Fundamente einer Fallschutzseilanlage.<br />

Bei der Annäherung der ICE-Trasse ist die Anordnung über den Bau und den Betrieb von Anschlussbahnen<br />

- Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA) vom 13.05.1982 (Gesetzblatt der DDR<br />

Sonderdruck Nr. 1080 vom 31.12.1982), die gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Ersten Brandenburgischen<br />

Rechtsbereinigungsgesetzes (1. BbgRBG) vom 03.09.1997 (GVBl. I S. 104) als Landesrecht<br />

fortgilt, zu beachten. Gemäß § 12 Abs. 3 BOA ist danach hinter Gleisabschlüssen mit Festprellböcken<br />

ein Schutzraum von nur 15 m Länge frei zu halten. Dieser Schutzraum ist nicht abhängig gemacht worden<br />

von der Art und der Nutzung des Gleises, das mit dem Festprellbock abgeschlossen ist. Insofern<br />

sind bei Entladegleisen von Kesselwagen keine größeren Schutzräume einzuhalten. Die vorhandenen<br />

Schutzräume werden durch die neue Schienenanbindung nicht eingeschränkt. Sie werden auch nicht<br />

durch die Oberleitungsanlage, mit der die Schienenanbindung ausgestattet wird, eingeschränkt. Gemäß<br />

der Richtlinie 997.0102 "Oberleitungsanlagen planen und errichten" der Deutschen Bahn müssen bei<br />

Stumpfgleisen die Oberleitungsmasten außerhalb der Verlängerung des Regellichtraumes oder mindestens<br />

20 m hinter dem Gleisende stehen. Auch insoweit besteht keine Abhängigkeit zur Nutzung des<br />

Stumpfgleises<br />

Die Planung der neuen Schienenanbindung ist insofern nicht zu beanstanden.<br />

Inwieweit die Nutzung des Gleises A9 als Entladegleis für Kesselwagen durch mögliche Explosionsgefahren<br />

infolge mechanischer Beschädigungen an den Kesselwagen im Zusammenhang mit dem Überfahren<br />

des Festprellbockes und dem Auslaufen der transportierten brennbaren Flüssigkeiten als dadurch<br />

entstehende Folge größere Gefahren bewirkt und damit größere Schutzräume erfordert, muss auf<br />

der Grundlage der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) sowie der Konzernrichtlinie<br />

der Deutschen Bahn 132.017A32 "Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren<br />

Flüssigkeiten", die vom Eisenbahn-Bundesamt als anerkannte Regel der Technik im Sinne von § 2<br />

Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 08.05.1967 (BGBI. II S. 1563), zuletzt<br />

geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21.06.2002 (BGBI. I S. 2191, 2197) anerkannt ist, beurteilt<br />

werden. Setzt man die Unfallstelle, an der die brennbaren Flüssigkeiten aus dem Kesselwagen auslaufen<br />

können, einer Entleerungsstelle gleich, beträgt der explosionsgefährdete Bereich gemäß Pkt. 5.5<br />

der TRbF 30 bis zu einer Höhe von 0,80 m um die Auslaufstelle 3,0 m, der bei Gleisen mit Oberleitung<br />

um 4,0 m (Pkt. 2 Abs. 1 der Richtlinie 132.017A32) zu erweitern ist. <strong>Der</strong> explosionsgefährdete Bereich<br />

beträgt somit 7,0 m. Er ist im ungünstigsten Fall dem Schutzraum von 15,0 m hinzu zu rechnen, so dass<br />

der Abstand zwischen Bremsprellbock und der nächstliegenden Gleisachse der Schienenanbindung<br />

22,0 m betragen muss. Die Planung der Schienenanbindung weist einen Abstand von mehr als 40 m<br />

aus.<br />

Es sind gegebenenfalls jedoch Maßnahmen zur Herstellung des durch die notwendige Grundstücksinanspruchnahme<br />

unterbrochenen Weges vorzunehmen. Die Einwenderin richtet sich nicht gegen die<br />

Grundstücksinanspruchnahme an sich, die eine Beeinträchtigung des Feuerwehrweges nach sich zieht,<br />

ohne dass bislang Maßnahmen zur Wiederherstellung dieses Weges vorgesehen sind. Sie wird von der<br />

Einwenderin auch nicht verlangt. Eine Wiederherstellung muss auch nicht zwingend vorgenommen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!