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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1048 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Die Tatsache, dass möglicherweise Reitkunden abwandern, stellt keinen Eingriff in ein geschütztes<br />

Recht dar. Es wird insofern auf die Ausführungen zum Betrieb (14), sowie auf die Ausführungen unter<br />

C.II.22.3.2.1 „Beeinträchtigung durch Kundenrückgang“, ab Seite 1057, verwiesen.<br />

Auch die Tatsache, dass im Falle einer Abwanderung von Nutzern der Pferdepension die sonstigen<br />

Bereiche des landwirtschaftlichen Betriebes nach Einschätzung von Herrn (10) nicht mehr rentabel genutzt<br />

werden können, stellt keinen Eingriff in ein geschütztes Recht dar. Denn die Nutzbarkeit der Flächen<br />

zur Futtergewinnung ist nach wie vor gegeben. Ebenso ist die Erbringung landwirtschaftlicher<br />

Dienstleistungen nach wie vor möglich. Eine Veränderung ergibt sich möglicherweise lediglich in Form<br />

der Reduzierung potentieller Abnehmer der Dienstleistungen. Es handelt sich bei den Absatzmöglichkeiten<br />

für die landwirtschaftlichen Produkte sowie die landwirtschaftlichen Dienstleistungen jedoch lediglich<br />

um eine Chance, die rechtlich nicht geschützt wird. Insofern wird auf die Ausführungen unter<br />

C.II.22.3.2.1 „Beeinträchtigung durch Kundenrückgang“, ab Seite 1057, verwiesen.<br />

Soweit Herr (10) geltend macht, die Absetzbarkeit seiner landwirtschaftlichen Produkte werde durch die<br />

von dem Vorhaben ausgehende Schadstoffbelastung erschwert, wird auf die Ausführungen im Abschnitt<br />

C.II.22.3.1.5 „Schadstoffbeeinträchtigung landwirtschaftlicher Produkte“, ab Seite 1053, verwiesen.<br />

Soweit die Beeinträchtigung der Pensionen durch Lärm geltend gemacht wird, bleibt die Nutzbarkeit der<br />

Pensionen zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch erhalten. Soweit eine - entsprechend den Festlegungen<br />

zum Thema „Lärm“ - unzumutbare Lärmbelastung gegeben wäre, würde der Erhalt zum bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch durch die festgelegten passiven Schallschutzmaßnahmen sichergestellt.<br />

Sofern die Pensionen, deren genaue Lage in der Einwendung nicht vorgetragen wird, nicht innerhalb<br />

der 55 dB(A) - Kontur für die Tagbelastung liegen, ist keine unzumutbare Lärmbelastung gegeben, die<br />

den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Pensionen vereitelt. Es wird im Übrigen auf die Ausführungen<br />

zum Thema C.II.22.3.2.1 „Beeinträchtigung durch Kundenrückgang“, ab Seite 1057, zu Pensionen verwiesen.<br />

Hinsichtlich der Bootsstandsvermietung liegt ebenfalls kein Eingriff in ein geschütztes Recht vor. Auch<br />

sie befindet sich außerhalb der 55 dB(A) - Kontur für die Tagbelastung. Es wird auf die Ausführungen<br />

zu den sonstigen Bootsvermietungen etc. im Abschnitt C.II.22.3.2.1 „Beeinträchtigung durch Kundenrückgang“,<br />

ab Seite 1057, verwiesen.<br />

Auch hinsichtlich des Caravanplatzes ist die genaue Lage aus der Einwendung nicht ersichtlich. Er ist<br />

offenbar in Erkner, OT Jägerbude, belegen. <strong>Der</strong> OT Jägerbude befindet sich außerhalb der 55-dB(A)-<br />

Kontur für die Tagbelastung und somit außerhalb des Bereichs, in dem es zu erheblichen Geräuschbelästigungen<br />

kommt. <strong>Der</strong> Caravanplatz kann weiterhin zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch genutzt<br />

werden. Die Frage der Attraktivität der Umgebung hat bei dieser Bewertung außer Betracht zu<br />

bleiben, da sie lediglich eine rechtlich nicht geschützte Chance darstellt. Es wird insoweit auf die ausführlichen<br />

Ausführungen zum Thema C.II.22.3.2.1 „Beeinträchtigung durch Kundenrückgang“, ab Seite<br />

1057, verwiesen.<br />

22.3.1.3 Sonstige Betriebe, die durch Flächeninanspruchnahme betroffen werden<br />

1) Herr (24)<br />

Herr (24) macht in seiner Einwendung geltend, die Zerschneidung bzw. Enteignung seiner zum Betrieb<br />

einer Gärtnerei genutzten 1,5 ha Land bedrohe seine Existenz.

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