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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1052 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Unabhängig von der Frage, ob die von Herrn (21) geltend gemachten Interessen an der Beibehaltung<br />

gewerblicher Tätigkeit am bisherigen Standort rechtlich geschützt sind oder nicht, müssen sie<br />

in der Abwägung jedenfalls gegenüber den überwiegenden Interessen am Ausbau des Flughafens<br />

zurückstehen.<br />

5) Verschiedene weitere Einwender<br />

Verschiedene Einwender befürchten, dass die Pachtverträge mit Pferdezüchtern bzw. Reitsportfreunden,<br />

nicht verlängert würden, da sich die Pferdebesitzer ruhigere Standorte suchen würden.<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen. Die Frage, ob Pachtverträge unter Umständen nicht<br />

verlängert werden, betrifft in der Zukunft liegende Chancen und Erwartungen. Diese sind rechtlich<br />

nicht geschützt. Insofern wird auf die Ausführungen im Abschnitt C.II.22.3.2.1 „Beeinträchtigung<br />

durch Kundenrückgang“, ab Seite 1057, verwiesen. Unabhängig davon sind die damit geltend gemachten<br />

privaten Belange nicht von solchem Gewicht, dass sie sich in der Abwägung gegenüber<br />

dem gewichtigen Ausbauinteresse durchsetzen könnten.<br />

In Mustereinwendungen wurde eine Existenzgefährdung der nicht näher bezeichneten landwirtschaftlichen<br />

Betriebe der Einwender durch Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung bzw.<br />

die Enteignung wertvoller Nutzflächen geltend gemacht.<br />

Die Träger des Vorhabens haben zugesagt, mit Grundstückseigentümern auf Grundlage des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

über einen freihändigen Erwerb zu verhandeln, bei dem zu erwartende<br />

Auswirkungen auf einen bestehenden Gewerbebetrieb in die Verhandlungen eingestellt würden.<br />

Hinsichtlich des Vorgehens im Falle der Flächeninanspruchnahme wird auf die Ausführungen im<br />

Abschnitt C.II.22.2.4 „Zulässigkeit der enteignenden Inanspruchnahme von Grundstücken“, ab Seite<br />

970, verwiesen. Inwiefern eine Beeinträchtigung der Betriebe vorhersehbar ist, bzw. ob möglicherweise<br />

eine Existenzgefährdung besteht, kann mangels genauer Angaben zu Grundstück und landwirtschaftlichem<br />

Betrieb nicht beurteilt werden. Insofern sind die Einwendungen unsubstanziiert. Die<br />

Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Betriebe durch das Vorhaben wird in die Abwägung eingestellt<br />

(s. u.).<br />

Sofern in grundstücksbezogenen Einwendungen pauschal die Beeinträchtigung von Landwirtschaftsbetrieben<br />

geltend gemacht wird, ohne dass konkrete Angaben zum Bestehen eines landwirtschaftlichen<br />

Betriebs gemacht werden, werden die Betriebe im Abschnitt C.II.22.2 „Grundeigentum“,<br />

ab Seite 964, behandelt, auf den insofern verwiesen wird.<br />

22.3.1.4 Bewertung der Beeinträchtigung durch Flächenverluste<br />

<strong>Der</strong> Eingriff in Landwirtschaftsbetriebe in der vom Flughafenausbau betroffenen Region ist gerechtfertigt<br />

und zumutbar. In den von Flächenverlusten betroffenen Landkreisen stellen die Verluste der Landwirtschaftsbetriebe<br />

keine die gesamte Landwirtschaft der Region beeinträchtigende Größe dar.<br />

Unter Einbeziehung der im Wesentlichen auf dem Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche beruhenden<br />

Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Betriebe in die Gesamtabwägung, kommt dem Flughafenausbau<br />

mit seinen Folgemaßnahmen ein Gewicht zu, das das Interesse an einer Vermeidung der vorhabensbedingten<br />

Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Betriebe insgesamt überwiegt.

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