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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 125 von 1171<br />

9.2.2.6 Verbote der Naturschutzgebietsverordnung „Flutgrabenaue Waltersdorf“<br />

Für Maßnahmen zur Wiedervernässung wird Befreiung von den Verboten Nr. 1, 2, 3, 6, 7, 15 und 17<br />

der Verordnung über das NSG „Flutgrabenaue Waltersdorf“, festgesetzt durch die Verordnung vom 12.<br />

Februar 1998, für folgende Maßnahme erteilt:<br />

Anhebung des Grundwasserspiegels auf ein Niveau ca. 40 cm unter Geländeoberkante westlich der<br />

Waltersdorfer Chaussee nach Maßgabe des Plans E 6-2 durch Anhebung des Wasserspiegels im östlichen<br />

Selchower Flutgraben mittels zweier Stützschwellen.<br />

9.2.2.7 Verbote bezüglich Flächennaturdenkmal „3 Feldsölle Selchow“<br />

Für die teilweise Beseitigung und Beeinträchtigung des Flächennaturdenkmales „3 Feldsölle Selchow“,<br />

Beschlussnummer: 041/90, Kreistag Königs-Wusterhausen vom 19.04.1990, wird Befreiung von den<br />

Verboten gemäß § 23 Abs. 3 BbgNatSchG n.F. für den Bau der Start- und Landebahn Süd erteilt.<br />

9.2.2.8 Verbote der Veränderungssperre für das Naturschutzgebiet „Glasowbachniederung“<br />

Für die Umverlegung einer Trinkwasserleitung am Zossener Damm wird nach Maßgabe der Pläne E 6-<br />

55 (Lageplan) und E 6 56 (Längsschnitt) Befreiung von den Verboten der Veränderungssperre nach §<br />

27 Abs. 3 i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 79 Abs. 2 BbgNatSchG n.F. hinsichtlich des im Verfahren<br />

befindlichen Naturschutzgebiets „Glasowbachniederung“ (ausgelegt am 16. September 1999, Amtsblatt<br />

für den Landkreis Teltow-Fläming 7. Jg. Nr. 33) erteilt.<br />

9.2.3 Baumfällgenehmigungen<br />

Die für die Vorhabensverwirklichung nötige Beseitigungen, wesentliche Veränderungen oder Beeinträchtigung<br />

von Bäumen wird gemäß § 9 Abs. 1LuftVG i. V. m. § 5 BaumSchVO und § 77 BbgNatSchG<br />

n.F. für 10.307 Bäume nach Maßgabe der ergänzten Fassung des LBP erteilt.<br />

Bei Fällung/Beeinträchtigung von Bäumen/Gehölzen ist der Nist-, Brut- und Lebensstättenschutz während<br />

der Vegetationsperiode gemäß § 34 BbgNatSchG n.F. einzuhalten. In Ausnahmefällen ist nach<br />

fachkundlicher Begehung das Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde herzustellen.<br />

Die nötigen Ersatzpflanzungen von 8.491 Bäumen höherer Pflanzqualität (4xverpflanzt, Stammumfang<br />

18-20 cm) sind nach Maßgabe der festgestellten Maßnahmeblätter und -pläne durchzuführen. Das<br />

verbleibende Defizit von 11.907 Bäumen mittlerer Pflanzqualität ist durch entsprechende Pflanzungen<br />

innerhalb der Maßnahmenkomplexe in der Zülowniederung zu kompensieren. Dafür gilt der Vorbehalt<br />

der Planergänzung aus der Nebenbestimmung A.II.9.1.23 „Entscheidung hinsichtlich weiterer Ersatzmaßnahmen/Vorbehalt<br />

hinsichtlich grundstücksscharfer Festlegung, ab Seite 122.<br />

9.3 Regelungen zu Rodeplänen und Forstwirtschaft<br />

9.3.1 Umwandlungen von Wald in andere Nutzungsarten<br />

Die in den Rodeplänen dargestellten zeitweiligen und dauerhaften Umwandlungen von Wald in andere<br />

Nutzungsarten (Rodungen und Aufwuchsbeschränkungen) werden festgestellt (§ 8 Abs. 1 LWaldG).<br />

<strong>Der</strong> Beginn der Waldumwandlung ist schriftlich bei der zuständigen Forstbehörde anzuzeigen.

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