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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 293 von 1171<br />

Erörtert wurden in den ursprünglichen Erörterungsterminen die seinerzeit in der öffentlichen Diskussion<br />

befindlichen Standortalternativen, wenn auch nicht aufgrund der von den Trägern des Vorhabens verspätet<br />

vorgelegten Unterlagen. Die von den Trägern des Vorhabens vorgelegten geprüften Alternativen<br />

unterscheiden sich im Wesentlichen nicht von den seinerzeit allgemein bekannten und erörterten. Auch<br />

sind die von den Trägern des Vorhabens genannten, für sie maßgeblichen Auswahlkriterien nicht neu.<br />

Wenn also die Einwendungen zu den nachträglich ausgelegten Unterlagen über Standortalternativen<br />

und Auswahlkriterien nichts Neues ergeben haben, dann waren die ursprünglichen Erörterungstermine<br />

durch den Fehler, dass ursprünglich die geprüften Standortalternativen nicht ausgelegt worden waren,<br />

nicht „infiziert“. Es musste deshalb auch kein neuer Erörterungstermin zur Erörterung von Alternativen<br />

stattfinden. Vor diesem Hintergrund kommt die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis, dass auch<br />

die 127 Argumente, die von der Anhörungsbehörde extrahiert worden sind, letztlich nicht als „neu“ in<br />

dem Sinne anzusehen sind, dass eine neue Erörterung als geboten anzusehen wäre.<br />

5.5 Planänderungen mit Nachbeteiligungen<br />

5.5.1 Zulässigkeit der Nachbeteiligung gemäß § 10 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 1<br />

VwVfGBbg<br />

Die Planänderungen im Bereich Entwässerung, Schiene (insbesondere Abtrennung der Ostanbindung),<br />

Straße, Anpassung von Kompensationsmaßnahmen (siehe Abschnitt B.III.9 „Planänderungen und Ergänzungen<br />

des Planfeststellungsantrages“, ab Seite 275) sowie die dadurch bedingte Anpassung des<br />

LBP wurden gemäß § 10 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfGBbg behandelt.<br />

Da der Kreis der von den Änderungen berührten Träger öffentlicher Belange bzw. Betroffenen bekannt<br />

war, konnte die gezielte Nachbeteiligung in der gewählten Form vorgenommen werden. Damit besaßen<br />

alle Adressaten der Nachbeteiligung die Möglichkeit, von den Planänderungen im Gesamtzusammenhang<br />

der Planung Kenntnis zu nehmen und innerhalb der Frist von zwei Wochen Stellungnahmen und<br />

Einwendungen abzugeben. <strong>Der</strong> geänderte Zuschnitt der Gemeinden nach dem Gemeindegebietsreformgesetz<br />

gab keinen Anlass, den Plan gemäß § 73 Abs. 8 Satz 2 VwVfGBbg in anderen Gemeinden<br />

auszulegen, in denen er zuvor nicht ausgelegen hatte.<br />

5.5.2 Zulässigkeit der Abspaltung der östlichen Schienenanbindung/Abschnittsbildung<br />

Die unter B.III „Planfeststellungsverfahren“ beschriebene Planänderung Nr. 02 ist als zulässige Abschnittsbildung<br />

zu bewerten. Mit der beantragten Planänderung wurde die ursprünglich vorgesehene<br />

ca. 15,5 km lange Bahnanbindung zwischen dem Abzweig vom Berliner Außenring (BAR) im Westen<br />

über den Flughafenbahnhof bis zur Einfädelung in die Görlitzer Bahn in zwei Abschnitte geteilt, da sich<br />

die östliche Trasse im Bereich des Berliner Ortsteils Bohnsdorf im Anhörungsverfahren als stark erschütterungsempfindlich<br />

herausstellte. <strong>Der</strong> erste Abschnitt von der Westanbindung an den Berliner<br />

Bahnring bis jenseits des Flughafenbahnhofs hinter die Unterführung unter die BAB 113n bleibt Bestandteil<br />

diese Planfeststellungsverfahrnes. <strong>Der</strong> unmittelbar daran anschließende zweite Abschnitt der<br />

ca. 8 km langen Ostanbindung bis zur Einfädelung in die Görlitzer Bahn einschließlich des Nebengleises<br />

zur Frachtabfertigung wurde unter Beibehalten der Gesamtkonzeption der Schienenanbindung zulässigerweise<br />

abgetrennt.<br />

Die Aufteilung des Gesamtvorhabens in getrennt planfestzustellende Abschnitte entspricht den Anforderungen<br />

des Abwägungsgebotes und dem Gebot der Problembewältigung (für den Bereich des Eisenbahnrechts<br />

vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1995, NVwZ 1996, 896; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom<br />

19.05.1998, BVerwGE 107, 1, 14). Die Abschnittsbildung kann auch noch in einem bereits laufenden

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