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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 929 von 1171<br />

In der Begründung zu § 18 LEPro (Wirtschaft und Arbeitsmarkt) wird ausgeführt, dass es zur Stabilisierung<br />

des ländlichen Raumes erforderlich sei, Erwerbsmöglichkeiten im nicht landwirtschaftlichen Bereich<br />

zu unterstützen.<br />

G 2.0.1 des LEPeV sieht vor, dass zur Erhaltung der wirtschaftlichen und ökologischen Funktionsfähigkeit<br />

des Freiraumes eine standortgerechte, ökologisch verträgliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung<br />

der Fläche erfolgen soll. G 6.0.3 enthält den Grundsatz, dass Verkehrsanlagen so zu planen sind,<br />

dass u. a. Agrarflächen möglichst wenig beeinträchtigt werden.<br />

<strong>Der</strong> LEP FS sieht dagegen als Ziel Z1 vor, dass der Flughafen Berlin-Schönefeld zur Deckung des nationalen<br />

und internationalen Luftverkehrsbedarfs der Länder Berlin und Brandenburg weiter zu entwickeln<br />

ist, sowie in Z2, dass für die Entwicklung des Flughafens Berlin-Schönefeld die Flughafenfläche<br />

freizuhalten ist.<br />

Die dahingehenden raumordnungs- und landesplanerischen Vorgaben, dass für die Landwirtschaft geeignete<br />

Flächen zu sichern seien, können nicht isoliert betrachtet und bewertet werden. Sie sind im<br />

Zusammenhang mit den anderen Vorgaben der Landesplanung zu sehen, die z. B. die Schaffung von<br />

Verkehrsinfrastruktur betreffen, wie § 19 Abs. 11 LEPro. Das Spannungsverhältnis zwischen diesen<br />

beiden unterschiedlichen Zielstellungen kann nur durch Abwägung gelöst werden. In Bezug auf den<br />

Standort Schönfeld ist festzustellen, dass es sich bei den in Anspruch genommenen Flächen nicht um<br />

extrem hochwertige Böden für die Landwirtschaft handelt. Auch ist - abgesehen von der direkten Flächeninanspruchnahme<br />

- keine erhebliche Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Struktur im Vorhabensumfeld<br />

zu erwarten. Dem Grundsatz G 6.0.3 des LEPeV wird mit dem Vorhaben entsprochen, da<br />

durch die Weiternutzung von Teilen des bestehenden Flughafens und der bestehenden Verkehrsinfrastruktur<br />

als Zubringer die Verkehrsanlage so geplant ist, dass Agrarflächen möglichst wenig in Anspruch<br />

genommen werden. Auch wird durch die mit einzelnen Betrieben bereits abgeschlossenen und im Weiteren<br />

noch abzuschließenden Entschädigungsvereinbarungen (Abschnitt C.II.22.3.1 „Landwirtschaftliche<br />

Betriebe“, ab Seite 1025) der Erhalt bestehender landwirtschaftlicher Betriebe und der mit ihnen<br />

verbundenen Arbeitsplätze weitgehend gesichert.<br />

Die verbleibenden Beeinträchtigungen der Landwirtschaft sind im Interesse des Vorhabens, das das<br />

Interesse an der Vermeidung der punktuellen Beeinträchtigung der Landwirtschaft überwiegt, hinzunehmen.<br />

21 Beeinträchtigungen der kommunalen Gebiets- und Planungshoheit<br />

21.1 Grundsätzliche Aussagen zu den Auswirkungen auf die kommunale Gebiets- und Planungshoheit<br />

Folgende Gemeinden haben geltend gemacht, durch das planfestzustellende Vorhaben in ihrer kommunalen<br />

Gebiets- und Planungshoheit beeinträchtigt zu sein: die Gemeinde Schönefeld mit den Ortsteilen<br />

Großziethen, Kiekebusch, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf und Waßmannsdorf, die Gemeinde<br />

Blankenfelde-Mahlow mit den Ortsteilen Blankenfelde, Dahlewitz, Groß Kienitz, Mahlow und Jühnsdorf,<br />

Gemeinde Schulzendorf, Eichwalde, Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Gemeinde Großbeeren mit<br />

den Ortsteilen Großbeeren, Diedersdorf und Osdorf, Ludwigsfelde, Gemeinde Rangsdorf mit den<br />

Ortsteilen Rangsdorf und Groß Machnow, Gemeinde Grünheide (Mark), Gosen-Neu Zittau (amtsangehörige<br />

Gemeinde des Amtes Spreenhagen) und die Gemeinde Zeuthen.

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