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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 178 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

ständigen bei der Prüfung vor Inbetriebnahme vorzulegen. Baubegleitende Prüfungen sind für das<br />

gesamte Vorhaben mit dem Sachverständigen zu vereinbaren. Die Prüfprotokolle sind der oberen<br />

Wasserbehörde vor Inbetriebnahme vorzulegen.<br />

56) <strong>Der</strong> bauausführende Betrieb hat die Bauausführung in allen hinsichtlich der Dichtheit wichtigen<br />

Anforderungen (Übereinstimmung mit den bautechnischen Unterlagen) zu dokumentieren. Dies betrifft<br />

sowohl die Betonkonstruktion als auch weitere Bauelemente wie beispielsweise Fugen und<br />

Durchdringungen.<br />

57) Die Abfüllanlagen sind durch einen Sachverständigen vor Inbetriebnahme (Erstprüfung), nach<br />

2,5jähriger Betriebszeit und danach wiederkehrend alle 5 Jahre prüfen zu lassen. Die Bescheinigungen<br />

der Erstprüfung sind der oberen und unteren Wasserbehörde, alle weiteren Bescheinigungen<br />

sind der unteren Wasserbehörde zu übergeben.<br />

58) Für die Flugfeldbetankungsanlage ist ein Anlagenkataster zu erstellen. <strong>Der</strong> Inhalt der Kataster richtet<br />

sich nach § 11 VAwS und Nr. 11 Verwaltungsvorschrift des Ministerium für Umwelt, Naturschutz<br />

und Raumordnung zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen und über Fachbetriebe (VVAwS) vom 27.07.1999 (Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 37,<br />

S. 751).<br />

59) Die explosionsschutztechnische Ausführung der elektronischen Ausrüstungsteile innerhalb der Gesamtanlage<br />

sowie der Rückhalteeinrichtung der Abfüllanlagen für Flugkraftstoff ist in einem Explosionsschutzdokument<br />

gemäß § 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) niederzulegen. Das<br />

Explosionsschutzdokument ist in die Vorprüfung nach Nr. 1 einzubeziehen (arbeitsschutzrechtliche<br />

Anforderung).<br />

60) Für das Hebewerk zwischen Entwässerungskanal und Leichtflüssigkeitsabscheider sind Sicherheitsvorkehrungen<br />

zu treffen, die jederzeit einen störungsfreien Betrieb dieser Einrichtungen gewährleisten.<br />

<strong>Der</strong> entsprechende Nachweis ist während der Vorprüfung gegenüber dem Sachverständigen zu<br />

führen.<br />

61) Antrag auf wasserrechtliche Eignungsfeststellung für Leichtflüssigkeitsabscheider Nr. 5 + 6 (zu<br />

Antrag, Band A I, 4.4.11)<br />

Die Leichtflüssigkeitsabscheider Nr. 5 + 6 sind primär Abwasserbehandlungsanlagen. Sie dienen<br />

hier der Vorbehandlung von auf den Betankungsflächen anfallenden Niederschlagswässern, welche<br />

dann im Bodenfilter gereinigt werden bzw. der Kläranlage Waßmannsdorf zugeführt werden können.<br />

Insofern besteht keine Pflicht der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung.<br />

Das gesetzlich vorgeschriebene Rückhaltevermögen wird bereits im Entwässerungskanal erreicht,<br />

sodass die sich daran anschließenden Leichtflüssigkeitsabscheider 5 + 6 (in die mittels Pumpwerk<br />

gehoben werden muss) keine Relevanz als Rückhalteeinrichtung für wassergefährdende Flüssigkeiten<br />

besitzen und somit nicht mehr Teil der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />

sind. Einer wasserbehördlichen Vorkontrolle in Form einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung<br />

bedarf es daher nicht.

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