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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 601 von 1171<br />

Von einzelnen Einwendern wurde gefordert, zum Schutz der Anwohner vor Fluglärm Lärmschutzwände<br />

bzw. Lärmschutzwälle zu errichten. Diese Forderung wird zurückgewiesen. Wegen der begrenzten Höhe<br />

von Lärmschutzwänden können diese in aller Regel keine immissionsbegrenzende Wirkung für in<br />

der Luft befindliche Luftfahrzeuge entfalten. Zur Begrenzung der Auswirkungen des Bodenlärms sind<br />

Lärmschutzwände bzw. -wälle zwar grundsätzlich geeignet, um ihre volle Wirkung zu erreichen, müssten<br />

sie jedoch entweder in unmittelbarer Nähe der Quelle, d. h. des Flugzeugs, oder direkt am Immissionsort<br />

errichtet werden. Bezüglich des rollenden bzw. des startenden und landenden Luftverkehrs<br />

scheidet eine Errichtung in unmittelbarer Nähe der Quelle wegen der von Bauwerken freizuhaltenden<br />

Sicherheitsflächen aus. Denkbar sind Lärmschutzwände bzw. -wälle allenfalls bei ruhendem Verkehr,<br />

wie z. B. Lärmschutzeinrichtungen bei Triebwerksprobeläufen. Die für Triebwerksprobeläufe festgesetzten<br />

Immissionsgrenzwerte sind von den Trägern des Vorhabens ggf. mit entsprechenden Lärmschutzeinrichtungen<br />

einzuhalten.<br />

10.1.5 Geräuschvorbelastung<br />

Die Umgebung des bestehenden Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld ist durch Fluglärm vorbelastet.<br />

Die Planfeststellungsbehörde stützt die folgenden Erkenntnisse und Bewertungen auf die von den Trägern<br />

des Vorhabens vorgelegten Lärmgutachten und die Auswertung der Aufzeichnungen der Fluglärmmessanlage.<br />

Grundlage für die Ermittlung der Vorbelastung durch Fluglärmimmissionen stellen zum einen die gemäß<br />

der AzB-DLR berechneten Konturen des energieäquivalenten Dauerschallpegels Leq(3) sowie die für<br />

insgesamt 111 Orte des Untersuchungsraumes erstellte punktuelle Berechnung sowohl des energieäquivalenten<br />

Dauerschallpegels Leq(3) als auch des äquivalenten Dauerschallpegels Leq(4) gemäß dem<br />

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm für das Jahr 1997 dar. Zum anderen wurden die aus den Aufzeichnungen<br />

an den 9 Messstellen der Fluglärmmessanlage für die sechs verkehrsreichsten Monate der<br />

Jahre 1997 und 2003 ermittelten äquivalenten Dauerschallpegel Leq(4) herangezogen.<br />

Den von den Trägern des Vorhabens durchgeführten Lärmberechnungen liegen die tatsächlichen Flugbewegungszahlen<br />

des Jahres 1997 zugrunde. Im Jahr 1997 wurden am Verkehrsflughafen Berlin-<br />

Schönefeld ca. 46.400 Flugbewegungen inklusive Hubschrauber registriert. Von diesen Flugbewegungen<br />

wurden ca. 27.500 in den sechs verkehrsreichsten Monaten des Jahres durchgeführt. Dies entspricht<br />

einem Anteil von ca. 60 % an den Gesamtflugbewegungen des Jahres.<br />

Das Umweltbundesamt ist bei seinen Berechnungen, die der Verordnung über die Festsetzung des<br />

Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld vom 16. Juni 1997 zugrunde liegen,<br />

mit 83.600 Flugbewegungen in den sechs verkehrsreichsten Monaten des Jahres 2003 von einer deutlich<br />

höheren Zahl an Flugbewegungen ausgegangen.<br />

Die Zahl von 46.400 Flugbewegungen im Jahr 1997 kann dennoch als repräsentativer Durchschnittswert<br />

für den derzeitigen Flugbetrieb am Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld angesehen werden. Die<br />

bisher höchste Zahl an jährlichen Flugbewegungen nach der Deutschen Wiedervereinigung wurde mit<br />

54.149 Flugbewegungen im Jahr 1994 erreicht. Die geringste Zahl an jährlichen Flugbewegungen wurde<br />

mit 36.119 Flugbewegungen unmittelbar nach der Wiedervereinigung im Jahr 1991 registriert. Im<br />

Jahr 2003 wurden aufgrund der Nachwirkungen der Terroranschläge des Jahres 2001 sowie der Auswirkungen<br />

der Lungenkrankheit SARS und des zweiten Golfkrieges lediglich 36.939 Flugbewegungen<br />

registriert.

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