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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 798 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

<strong>Der</strong> Vogelschlag wurde als Wirkfaktor ebenfalls untersucht. Es konnte begründet dargelegt werden,<br />

dass keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Vogelschlag zu erwarten sind. Für Brutvögel sind<br />

keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde gilt dies auch für<br />

die Rastvögelpopulationen, da es sich bei den Vogelschlagereignissen um Einzelereignisse handelt,<br />

die keine Beeinträchtigung für die mit hohen Individuenzahlen auftretende Rastvögelpopulation<br />

darstellt. Die zur ergänzten Fassung des LBP eingebrachte Kritik eines Trägers öffentlicher Belange,<br />

der Wirkfaktor Vogelschlag sei nicht betrachtet worden, ist somit zurückzuweisen.<br />

Die hinsichtlich des ursprünglichen LBP geäußerten Bedenken, dass einzelne Arten in weiteren Bereichen,<br />

z. B. Eisvogel, Kranich und Seeadler im Bereich der Gosener Wiesen, durch vorhabensbedingte<br />

Schallimmissionen oder Überflüge beeinträchtigt würden, sind durch die neue Auswertung<br />

auszuschließen. In der ergänzten Fassung des LBP wird nachvollziehbar dargelegt, dass keine<br />

Hinweise für Fluglärmbeeinträchtigungen weiterer relevanter Vogellebensräume in der Umgebung<br />

des Flughafens vorliegen. Insbesondere sind die Eckwerte von Reck et al, nach denen bei Dauerlärmereignissen<br />

ab 47 dB(A) Verluste der Lebensraumeignung anzunehmen sind, nicht auf Fluglärm<br />

übertragbar. Fluglärm ist anders als Dauerlärm wie Straßenlärm durch Einzelschallereignisse<br />

geprägt. Da ausreichende Lärmpausen anzunehmen sind, liegen für eine Beeinträchtigung durch<br />

Maskierung von Singvogellauten oder durch sonstige Störung der Kommunikation der Avifauna keine<br />

Erkenntnisse vor (vgl. Abschnitt „Wirkfaktor Fluglärm“ unter C.II.15.2 „Schutzgebiete nach der<br />

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG)“, ab Seite<br />

842).<br />

2) Keine zusätzlichen Eingriffe durch Vergrämungsmaßnahmen<br />

Die im Vogelschlaggutachten genannten Maßnahmen zur Vergrämung von Großvögeln außerhalb<br />

der Flughafenfläche sind, wie oben bereits angemerkt, als reine Empfehlungen gedacht. Es handelt<br />

sich nicht um geplante Maßnahmen, die als Eingriffe einzustellen wären. Die dahingehenden Forderungen<br />

werden zurückgewiesen. Die Vergrämungsmaßnahmen auf dem Flughafengelände sind -<br />

entgegen der Ansicht einiger Träger öffentlicher Belange - auch nicht als zusätzliche Eingriffe zu<br />

werten, da diese Einwirkungen in den durch die Anlage bedingten Flächeninanspruchnahmen von<br />

Tierlebensräumen aufgehen.<br />

15.1.4.1.3 Baubedingte Eingriffe/Grundwasserabsenkung<br />

In der ergänzten Fassung des LBP sind die möglichen Auswirkungen der Grundwasserabsenkung weiter<br />

untersucht worden. Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde sind die Auswirkungen damit ausreichend<br />

beschrieben und nachvollziehbar bewertet. Das Vorgehen entspricht der fachlichen Praxis.<br />

In der Bauphase wird nur in den Hauptgrundwasserleiter eingegriffen. <strong>Der</strong> oberflächennahe Grundwasserleiter,<br />

der für die meisten grundwasserabhängigen Biotope entscheidend ist, wird nicht betroffen.<br />

Es kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass der oberflächennahe Grundwasserleiter<br />

oder einzelne Biotope mit dem Hauptgrundwasserleiter in Verbindung stehen. Auf diesem Wege könnten<br />

sich die Absenkung im Hauptgrundwasserleiter auch auf die Biotope negativ auswirken. Eine sichere<br />

Prognose ist wegen der komplexen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Teilen dieses Systems<br />

jedoch nicht möglich.<br />

So könnte zwar unter erheblichem technischen, kostenmäßigen und zeitlichen Aufwand ermittelt werden,<br />

ob überhaupt ein Kontakt zwischen dem Hauptgrundwasserleiter und dem oberflächennahen

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