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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 860 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

und privaten Einwendern bezweifelt, dass die Überflutungen bei Abflüssen bis zu 1 m3/s selten und<br />

nur kleinflächig auftreten und Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen innerhalb des FFH-Gebiets<br />

daher ausgeschlossen werden können. Es wird vielmehr erwartet, dass jedes Regenereignis zu<br />

Überschwemmungen führen werde, weil die Retentionsvolumina schnell wieder verfügbar sein<br />

müssen. Die Ausuferungen würden möglicherweise auch das FFH Gebiet gefährden. Nach Auffassung<br />

der Planfeststellungsbehörde sind diese Zweifel unbegründet. Im Plan E 6-43 A1 sind die bei<br />

Maximaleinleitung zu erwartenden Überflutungsflächen für 10-jährige Abflussereignisse dargestellt.<br />

Es handelt sich um gewässernahe Bereiche mit einer Ausdehnung von maximal 40 m vom Gewässerrand.<br />

Für eine größere Ausdehnung, größere Häufigkeit und einen länger andauernden Einstau<br />

dieser Flächen – wie in den Einwendungen und Stellungnahmen behauptet - liegen der Planfeststellungsbehörde<br />

keine Anhaltspunkte vor. Die innerhalb dieser Flächen befindlichen Lebensraumtypen<br />

sind an temporäre Überflutungen angepasst, so dass Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets<br />

nicht zu erwarten sind.<br />

Von einer Fachbehörde wird der fischottergerechte Ausbau des Zwillings-Durchlasses unter dem<br />

Glasower Damm gefordert. Wegen der mit den Abflussveränderungen verbundenen möglichen Erhöhungen<br />

der Wasserstände wird befürchtet, dass die Durchgängigkeit des Zwillings-Durchlasses<br />

für den Fischotter erschwert wird. Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist ein solcher<br />

Ausbau nicht erforderlich, da gegenüber der derzeitigen Situation keine relevante Veränderung eintreten<br />

wird. In Fällen von erhöhten Abflüssen ist die Durchgängigkeit des genannten Durchlasses<br />

für den Fischotter nicht gegeben. Diese Situation wird durch das Vorhaben nicht verändert. Gleiches<br />

gilt für einen weiteren Durchlass unter dem Zossener Damm. Zudem ist darauf hinzuweisen,<br />

dass sich im Falle von weiteren Ausbaumaßnahmen genau wie im Fall des Durchlasses unter B96<br />

durch Eingriffe zusätzliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets ergeben könnten.<br />

Weiter fordert die Fachbehörde, die dauerhafte Ableitung von 20 l/s Wasser aus dem Flughafen in<br />

Glasowbach zu gewährleisten, um kontinuierliche Wasserstände sicherzustellen. Soweit damit<br />

durchschnittliche Einleitmengen gemeint sind, hat die Planfeststellungsbehörde dies durch die Nebenbestimmung<br />

A.II.12.3.3.1 „Auflagen zum schadlosen Abfluss der eingeleiteten Niederschlagswässer<br />

(Menge)“, ab Seite 146, des Kapitels Wasserwirtschaft sichergestellt. Den Trägern des Vorhabens<br />

wird aus Naturschutzgründen auferlegt, anfallendes Niederschlagswasser vorrangig in den<br />

Glasowbach einzuleiten. Die konkrete Steuerung bleibt einer späteren Abstimmung mit der Behörde<br />

vorbehalten. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde kann wegen der nicht zu garantierenden ständigen<br />

Verfügbarkeit von Niederschlägen (zum Beispiel in extremen Trockenperioden) eine konstant<br />

einzuleitende Menge nicht auferlegt werden.<br />

5) Veränderung der Wasserqualität<br />

Durch Einleitung von gereinigtem Niederschlagswasser ergeben sich stoffliche Veränderungen im<br />

Gewässer. <strong>Der</strong>en Auswirkungen sind jedoch gering. Dies haben die Träger des Vorhabens im<br />

Rahmen der FFH-VU vom März 2004 nunmehr nachvollziehbar erläutert.<br />

Einige Träger öffentlicher Belange und Einwender hatten im Anhörungsverfahren vorgebracht, dass<br />

mit der Einleitung Pflanzennährstoffe und Schadstoffe (Schwermetalle, Treibstoffrückstände, Öl,<br />

Glykol) eingetragen werden könnten. Durch leicht abbaubare organische Substanzen und dem bei<br />

deren Abbau auftretenden Sauerstoffbedarf könnten nachhaltige Schäden an der Gewässerbiozönose<br />

bewirkt werden, die auch Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-<br />

Richtlinie nach sich zögen. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Aufbereitung der eingeleiteten Wässer<br />

wurden als unzureichend gewertet.

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