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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1089 von 1171<br />

- im Rahmen der FFH-Untersuchungen überarbeitete Fassungen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen<br />

Glasowbach und Brunnluch sowie eine FFH-Vorprüfung,<br />

- im Rahmen des Themenbereichs Altlasten eine Überarbeitung des Gutachtens M 20 sowie ergänzende<br />

Gefährdungsabschätzungen und Sanierungsuntersuchungen für Verdachtsflächen,<br />

- im Rahmen des Themenbereichs Wasserwirtschaft Konkretisierungen zur Entwässerungsplanung<br />

und ein Monitoringkonzept,<br />

- im Rahmen des Themenbereichs Luftreinhaltung Ergänzungen zur Luftschadstoffprognose, zum<br />

humantoxikologischen Gutachten und der Geruchsprognose.<br />

Einer Einarbeitung der Planänderungen und der ergänzenden Unterlagen in die UVS mit einer nochmaligen<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht. Die Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

hat gerade den Zweck, Lücken und Mängel der Antragsunterlagen aufzudecken. Die<br />

ursprünglich ausgelegten Antragsunterlagen haben ausreichende Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit<br />

gehabt. Die Lücken und Mängel der Antragsunterlagen wurden in Einwendungen und Stellungnahmen<br />

angesprochen und haben den Anlass für die ergänzenden und aktualisierenden Nachuntersuchungen<br />

gegeben. <strong>Der</strong>en Ergebnisse werden von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der UVP berücksichtigt.<br />

Darüber hinaus sind alle durch die Planänderung erstmalig oder verändert Betroffenen und alle<br />

Träger öffentlicher Belange zu den Planänderungen beteiligt worden. Eine Nachbeteiligung der ergänzten<br />

Fassung des LBP und der überarbeiteten FFH-Unterlagen ist bezüglich der naturschutzfachlichen<br />

Träger öffentlicher Belange und Gemeinden erfolgt (vgl. C.I. „Verfahrensrechtliche Bewertung“, ab Seite<br />

283).<br />

Entgegen den Forderungen von Trägern öffentlicher Belange war nach der Abtrennung der Ostanbindung<br />

durch die Planänderung Nr. 02 keine Anpassung und erneute Öffentlichkeitsbeteiligung der UVS<br />

nötig. Insbesondere bedeutet die verfahrensmäßige Abtrennung der Ostanbindung keinen Verzicht auf<br />

die Anbindung an die Görlitzer Bahn und erzeugt somit keine Verlagerung von Verkehrströmen auf andere<br />

Verkehrsträger oder Trassen. Damit ergibt sich kein Erfordernis einer veränderten Betrachtung der<br />

Alternativen oder der Immissionsbelastung entlang der Verkehrstrassen, die in die UVS hätte übernommen<br />

werden müssen.<br />

1.2 Standortalternativendarstellung<br />

Innerhalb der UVS hatten die Träger des Vorhabens gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG i. V. m. Art. 5 Abs. 3<br />

(4. Anstrich) der UVP-Richtlinie eine Übersicht über die wichtigsten von Ihnen geprüften anderweitigen<br />

Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen<br />

des Vorhabens vorgelegt. Dazu zählen die Konfigurationsanalyse und auch die technischen<br />

Variantenuntersuchungen hinsichtlich der wesentlichen Vorhabensbestandteile (Straßenanbindungen,<br />

Schienenanbindung, Leitungen und Entwässerung).<br />

Die Träger des Vorhabens ergänzten ihre Begründung zum Flughafenausbau mit der Planunterlage<br />

„Prüfung von Ausbau-/Standortalternativen“ vom 17.04.2003. Auf die Ausführungen hierzu unter B.III.7<br />

„Ergänzende Anhörung zur Standortalternativendarstellung der Träger des Vorhabens“, ab Seite 263,<br />

wird insoweit verwiesen.

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