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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 196 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

die Errichtung einer Energiezentrale auf der im nachrichtlichen Plan B 3-1 dafür ausgewiesenen<br />

Fläche SF 3 keine Bedenken.<br />

2) Die Genehmigung der geplanten<br />

- Elektroumspannwerke mit einer Oberspannung von 220 V,<br />

- Wärmeerzeugungsanlagen und<br />

- Kälteanlagen<br />

bleiben gesonderten immissionsschutzrechtlichen Verfahren gemäß § 4 BImSchG i. V. m. der<br />

4. BImSchV vorbehalten.<br />

3) Zum Umgang mit Kampfmitteln bei den Arbeiten zur Um- oder Neuverlegung bzw. dem Rückbau<br />

von Leitungen wird auf die Nebenbestimmungen zum Kapitel „Altlasten“ verwiesen.<br />

4) Die Deutsche Flugsicherung hat in ihrer von der Planfeststellungsbehörde eingeholten Stellungnahme<br />

vom 22.06.2004 zur Umverlegung der 110-kV-Freileitung bezüglich des Anschlusses Süd,<br />

Kienberg - Kiekebusch darauf hingewiesen, dass durch sie eine erneute Beurteilung erforderlich<br />

wird, wenn von den zur Planfeststellung beantragten Höhen der Masten 2, 3, und 4 abgewichen<br />

werden sollte.<br />

17 Denkmalschutz<br />

17.1 Entscheidung<br />

Den Trägern des Vorhabens wird gemäß § 9 LuftVG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 BbgDSchG die Erlaubnis<br />

erteilt, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BbgDSchG geschützten Denkmale Flugzeughalle „Großer Hangar“<br />

(erbaut um 1963), die zwei südlich gelegenen Flugzeughallen der Luftfahrterprobungsstelle Diepensee<br />

(erbaut um 1934) sowie das ehemalige Stadtgut in Diepensee unter Beachtung der Auflagen der unteren<br />

Denkmalschutzbehörde zu beseitigen, soweit dies zum Bau der Flughafengelände, der Straßen-<br />

und Schienenanbindung sowie der Wege und Leitungen erforderlich ist.<br />

Den Trägern des Vorhabens wird gemäß § 9 LuftVG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 BbgDSchG die Erlaubnis<br />

erteilt, unter Beachtung der Auflage A.II.17.2.3.2 „Bodendenkmale“ und der Auflage A.II.17.2.4 „Funde“,<br />

ab Seite 197, Bodendenkmale zu zerstören oder zu beseitigen, soweit dies zum Bau der Flughafengelände,<br />

der Straßen- und Schienenanbindung sowie der Wege und Leitungen erforderlich ist.<br />

17.2 Auflagen<br />

17.2.1 Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden<br />

Schallschutzmaßnahmen gemäß §§ 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. 75 Abs. 1 VwVfGBbg und Maßnahmen zur<br />

Hinderniskennzeichnung nach § 16a LuftVG an Baudenkmalen bedürfen der Erlaubnis durch die untere<br />

Denkmalschutzbehörde, d. h. den Landkreis oder die kreisfreie Stadt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2<br />

BbgDSchG).

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