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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 326 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Eine Offenlegung der Planänderungsunterlagen war nicht angezeigt, da die Voraussetzungen für die<br />

Durchführung eines vereinfachten Ergänzungsverfahrens gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfGBbg vorliegen.<br />

<strong>Der</strong> Kreis der von den Planänderungen berührten Träger öffentlicher Belange und Privatbetroffenen<br />

war abgrenzbar. Diejenigen Träger öffentlicher Belange und sonstigen Institutionen, die besondere<br />

öffentliche Interessen wahrnehmen, deren Aufgabenbereiche berührt sind und diejenigen Privatpersonen,<br />

deren Belange aufgrund der Planänderungen stärker als in den ursprünglichen Planungen vorgesehen,<br />

beeinträchtigt werden könnten, wurden gezielt beteiligt. Den Beteiligten wurde die Möglichkeit<br />

eingeräumt, die vollständigen Planänderungen einsehen zu können, von der rege Gebrauch gemacht<br />

wurde.<br />

Die Gesamtheit der Planunterlagen musste auch nicht zusammen mit den Planänderungen nochmals<br />

öffentlich ausgelegt werden. § 73 Abs. 8 VwVfGBbg räumt gerade für den Fall von Planänderungen ein<br />

erleichtertes Änderungsverfahren ein. Da vorliegend die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt, bedurfte<br />

es keiner erneuten Offenlegung aller Planunterlagen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde sieht nach Prüfung aller Stellungnahmen und Einwendungen zu den<br />

Planänderungen keinen Bedarf für eine zusätzliche Erörterung, da hierdurch keine weiteren Erkenntnisse<br />

über die bereits dargelegten Beeinträchtigungen hinaus zu erwarten sind.<br />

5.8.3 Vollständigkeitsprüfung der Planunterlagen<br />

Seitens der gemeindlichen Träger öffentlicher Belange wurden diverse Mängel der Planänderungsunterlagen<br />

geltend gemacht. So seien etwa die Änderungs- und Ergänzungsanträge, insbesondere Änderungsdarstellungen<br />

im LBP, nicht klar erkennbar. Unklar sei dabei, welche der vorgelegten LBP-<br />

Fassungen (Korrektur- bzw. Ergänzungsfassung) verbindlich sei. Die Unterlagen seien nicht auf Vollständigkeit<br />

und Durchgängigkeit geprüft worden und daher zurückzuweisen.<br />

Die Planänderungsunterlagen wurden von der Planfeststellungsbehörde vor ihrer Versendung an die<br />

Privatbetroffenen, Träger öffentlicher Belange und sonstigen Institutionen, die besondere öffentliche<br />

Interessen wahrnehmen, dahingehend geprüft, ob sie die notwendige sogenannte Anstoßfunktion besitzen.<br />

Die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit hat die Planfeststellungsbehörde festgestellt. Die Änderungsunterlagen<br />

sind zwar nicht durchgängig leicht verständlich. Dies ist jedoch vor allem der Komplexität<br />

des Gesamtvorhabens geschuldet. Es konnte aber aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine<br />

verlässliche Einschätzung der eigenen Betroffenheit bzw. der Betroffenheit des Zuständigkeitsbereichs<br />

der Träger öffentlicher Belange vorgenommen werden. Dies gilt auch für den geänderten LBP. Die Korrekturfassung<br />

ist zur Erkennbarkeit der vorgenommenen Änderungen, die Ergänzungsfassung vor allem<br />

zur besseren Lesbarkeit erstellt worden. Korrektur- und Ergänzungsfassungen stellen verbindliche Fassungen<br />

des LBP dar. Auch die Unterschriften sind in beiden Fassungen an den richtigen Stellen platziert<br />

worden. Eine Zurückweisung der Planänderungsunterlagen war - da ihnen keine grundlegenden<br />

Mängel anhaften - nicht angezeigt. Die Herausstellung von etwaigen Mängeln und Fehlern dieser Planunterlagen<br />

ist gerade auch das Ziel des Beteiligungsverfahrens.<br />

5.8.4 Zeitversetzte Beteiligung zur „Abspaltung der Ostanbindung“ nach vorherigem ergänzendem<br />

Anhörungsverfahren zu Standortalternativen<br />

Insbesondere die Gemeinde Großbeeren rügt die Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde wegen<br />

der zeitversetzten Verfahrensbeteiligung - erst Beteiligung zur Standortalternativenuntersuchung der<br />

Träger des Vorhabens, dann Planänderung zur Abspaltung der Ostanbindung. Bei den Betroffenen sei<br />

durch die Standortalternativenuntersuchung der Eindruck erweckt worden, dass der Standort Schöne-

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