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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 102 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

cherheitstechnische und flugbetriebliche Nebenanlagen) ohne Rücksicht auf Baugrenzen und Bauflächen<br />

zulässig.<br />

2) Die Errichtung baulicher Anlagen ist, soweit es sich nicht um Nebenanlagen handelt, grundsätzlich<br />

nur innerhalb der im Plan der baulichen Anlagen (Plan B 3-1) ausgewiesenen Bauflächen und Baugrenzen<br />

zulässig. Ein geringfügiges Hervortreten von Gebäudeteilen (Vorfahrtsüberdachungen,<br />

Außengängen an Gebäuden, untergeordnete Gebäudeteile etc.) über die festgesetzten Bauflächen<br />

und Baugrenzen hinaus ist im Rahmen der festgesetzten Baumassen zulässig (Anlehnung an § 23<br />

Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Die für den Flugbetrieb erforderlichen Einrichtungen (Geräte und Anlagen<br />

wie z. B. Fluggastbrücken) sind ohne Rücksicht auf die Baugrenzen und die vorgesehenen Bauflächen<br />

zulässig. Die Zulässigkeit baulicher Anlagen des Flughafens, die in anderen Fachplänen planfestgestellt<br />

sind oder werden, wird durch die Regelungen des Plans der baulichen Anlagen nicht berührt.<br />

3) Im Bereich der ausgewiesenen Bauflächen können die für die Erschließung erforderlichen Straßen<br />

einschließlich Durchfahrten, Parkplätze und Parkgaragen angelegt werden; die vorübergehende<br />

Nutzung von Bauflächen für Anlagen des ruhenden Verkehrs ist zulässig.<br />

4) Parkgaragen sind unterhalb der Vorfahrten des Abfertigungsgebäudes zulässig. Sie sind nicht auf<br />

die zulässige Baumasse anzurechnen.<br />

5) <strong>Der</strong> unterirdische Bahnhof für die Fern-, Regional- und S-Bahn ist nicht auf die zulässige Baumasse<br />

der jeweiligen Bauflächen anzurechnen.<br />

6) Im Bereich der ausgewiesenen Bauflächen können - soweit funktionsbedingt bzw. durch die Realisierung<br />

des Vorhabens in Baustufen erforderlich - temporär Flugbetriebsflächen, d. h. Vorfelder<br />

bzw. Rollbahnen angelegt werden, wenn durch Vorlage näher durch die Planfeststellungsbehörde<br />

zu bestimmender Immissionsschutzgutachten und flugbetrieblicher Gutachten der Nachweis erbracht<br />

wird, dass von der Nutzung dieser Flächen als Flugbetriebsflächen keine zusätzlichen, rechtlich<br />

erheblichen Auswirkungen auf die Flughafenumgebung ausgehen.<br />

7) Innerhalb der für die Bereiche FR und SF 3 ausgewiesenen Bauflächen dürfen Parkhäuser im<br />

Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung errichtet werden. Für die Erschließung<br />

notwendige öffentliche und interne Straßen sowie Parkplatzflächen sind zulässig.<br />

8) Technisch bedingte Standortverschiebungen des Kontrollturms der Flugsicherung (Tower, TO) sind<br />

innerhalb der Baufläche PA, in welcher sich die Baufläche TO befindet, zulässig.<br />

9) Für die Abstandsflächen innerhalb der ausgewiesenen Bauflächen gelten die Regelungen für Gewerbe-<br />

und Industriegebiete in § 6 Abs. 5 BbgBO.<br />

10) Aufschüttungen und Abgrabungen sind im Bereich des Plans der baulichen Anlagen zur Angleichung<br />

an die Null-Höhe des Geländes, soweit erforderlich, zulässig.<br />

3.5 Auflagen<br />

1) Soweit Baumaßnahmen nach Teil 6 Abschnitt 2 der brandenburgischen Bauordnung baugenehmigungs-<br />

oder bauanzeigepflichtig sind, ist die Planfeststellungsbehörde in der Planungsphase vor

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