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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 565 von 1171<br />

Die Einwendungen und Stellungnahmen richten sich vor allem auf folgende Problembereiche:<br />

- die lärmbedingte Störung der Erholung an sich, im Wohnumfeld, Terrassen und Gärten,<br />

- die lärmbedingte Einschränkung der Nutzung von Erholungsgebieten,<br />

- die lärmbedingte Einschränkung und Beeinträchtigung von speziellen Erholungsaktivitäten, Vereinsaktivitäten<br />

u. a.,<br />

- die Festlegung von Grenz- und Orientierungswerten gegen die negativen Einflüsse von Fluglärm<br />

auf die Erholung.<br />

Da Erholung mit Kommunikation und Erhalt der Gesundheit von den Einwendern in Verbindung gebracht<br />

wird, ergeben sich auch hier Überschneidungen zu den anderen Abschnitten. Die Einwender<br />

befürchten aufgrund der Lärmbelastungen einen Verzicht auf den Aufenthalt im Freien, eine Verlagerung<br />

von Freizeitaktivitäten in weniger lärmbelastete Bereiche, eine Verlagerung des Tourismus in andere<br />

Randbereiche Berlins und einen nachteiligen Strukturwandel durch Wegzug wirtschaftlich besser<br />

gestellter Personen als Eigentümer, Mieter oder Pächter. Befürchtet werden eine Beeinträchtigung der<br />

Orientierung zu Wasser, der Steuerung von Wettkämpfen des Wassersports mit akustischen Signalen<br />

sowie Einschränkungen bei der Erholungsnutzung des Flughafenumfeldes. Bei einer hohen Anzahl von<br />

über 20 Überflügen in der Stunde seien keine ausreichenden Erholungsphasen zwischen einzelnen<br />

Fluglärmereignissen gegeben. Zur Beurteilung der Verlärmung von Erholungsgebieten seien deshalb<br />

auch weitere Planungs-, Grenz- und Orientierungswerte heranzuziehen, wie z. B. die DIN 18005, die für<br />

die städtebauliche Planung für Park-, Friedhofs- und Kleingartenanlagen einen Orientierungswert von<br />

55 dB(A) vorsieht.<br />

Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde ist die DIN 18005 keine geeignete Beurteilungsgrundlage<br />

für Fluglärm.<br />

Im Antrag wurde zunächst die Schwelle für die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Erholungsfunktion<br />

bei einem Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 62 dB(A) festgelegt. Bereiche mit einer hohen Erholungsfunktion,<br />

die innerhalb der 62 dB(A) - Lärmkontur liegen, wurden als erheblich beeinträchtigt bewertet.<br />

Im ursprünglichen LBP wurde eine multifunktionale Kompensation für diese Beeinträchtigungen des<br />

Schutzgutes Landschaft vorgesehen. <strong>Der</strong> Wert von 62 dB(A) wurde im Anhörungsverfahren von Trägern<br />

öffentlicher Belange kritisiert. Als Ergebnis des Anhörungsverfahrens zeigte sich, dass hier der<br />

Wert für eine erhebliche Belästigung aus dem lärmmedizinischen Gutachten übernommen wurde, ohne<br />

eine eigene Bewertung der Erholungsverminderung durch Verlärmung innerhalb der UVS vorzunehmen.<br />

Aufgrund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens haben die Träger des Vorhabens eine neue Darstellung<br />

der durch Verlärmung der Erholungsfunktion verursachten Beeinträchtigungen innerhalb der<br />

UVS vorgelegt. Für die Abgrenzung des Bereichs, in dem Auswirkungen auf die Erholungsnutzung zu<br />

betrachten sind, wird von den Trägern des Vorhabens nunmehr der in der aktuellen lärmmedizinischen<br />

Diskussion vorgeschlagene präventive Richtwert für das Schutzziel Erholung/Rekreation von Leq(3,Tag) 57<br />

dB(A) herangezogen. Die in der ergänzten Fassung des LBP dargestellten Beeinträchtigungen des<br />

Schutzguts Landschaft werden allerdings nicht mehr als kompensationspflichtige Eingriffe angesehen<br />

(vgl. dazu Kapitel Naturschutz und Landschaftspflege).

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