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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 656 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

leistungen“, ab Seite 108). Kein Anspruch auf Fluglärmschutz besteht daher in Fabrikationsräumen,<br />

lauten Werkstätten und in ähnlichen Räumlichkeiten.<br />

Ein Anspruch auf Kostenerstattung für Schallschutz- und Belüftungseinrichtungen steht nur denjenigen<br />

Eigentümern zu, deren Grundstück beim Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es bebaut oder im Sinn<br />

der §§ 30, 34 BauGB bebaubar war. Bei Gebäuden, die ohne die erforderliche Baugenehmigung und<br />

auch materiell baurechtswidrig errichtet wurden oder genutzt werden, besteht kein Anspruch auf Durchführung<br />

von Schallschutzmaßnahmen oder Kostenerstattung. <strong>Der</strong> genannte Stichtag 15.05.2000 wurde<br />

im Hinblick auf das Datum des Beginns der ersten Auslegung der Planfeststellungsunterlagen festgelegt.<br />

Ab diesem Zeitpunkt konnte jeder Betroffene die Auswirkungen des Vorhabens erkennen.<br />

Bei Abwägung aller Belange und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass durch die Schutzauflagen<br />

die Störung der Kommunikation als weitestgehendes Schutzziel vermieden wird und damit zugleich die<br />

Einhaltung der übrigen Schutzziele sicher gestellt wird, ist die verbleibende Lärmbelastung zumutbar.<br />

Für Ansprüche von Betroffenen außerhalb des Tagschutzgebietes hat die Planfeststellungsbehörde<br />

angeordnet, dass im Wege einer Einzelfallprüfung das Erfordernis von Schallschutzvorrichtungen durch<br />

den Eigentümer eines Grundstückes, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, durch eine Geräuschmessung<br />

außen nachzuweisen ist. Die Kosten für den Nachweis, die Einzelfalluntersuchung und<br />

die geeigneten Schallschutzvorrichtungen tragen im Fall des Erfordernisses die Träger des Vorhabens.<br />

Die Planfeststellungsbehörde geht dabei davon aus, dass außerhalb des festgelegten Tagschutzgebiets<br />

auf der Grundlage der vorliegenden Lärmprognosen grundsätzlich keine Lärmbelastung vorhanden ist,<br />

bei der die festgelegte Grenze überschritten wird. Da in den Grenzbereichen der Schutzgebiete jedoch<br />

Abweichungen nicht ausgeschlossen sind und der Anspruch auf Einhaltung der Grenzen für Betroffene,<br />

wie oben dargelegt, unabhängig vom Schutzgebiet besteht, sind Schallschutzmaßnahmen auch in diesen<br />

Fällen zu gewähren. Zur Vermeidung einer übermäßigen Kostenbelastung für die Träger des Vorhabens<br />

durch ungerechtfertigte Ansprüche ist es sachgerecht, die Kostenlast im Fall des Misslingens<br />

des Nachweises den jeweiligen Anspruchstellern aufzuerlegen.<br />

10.1.8.3.2 Nachtschutz<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat angeordnet, dass für Schlafräume einschließlich der Übernachtungsräume<br />

in Beherbergungsstätten in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen<br />

vorzusehen sind. Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge am Flughafen<br />

im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung keine höheren A-bewerteten<br />

Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten und ein energieäquivalenter Dauerschallpegel Leq(3,Nacht) von 35<br />

dB(A) nicht überschritten wird. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu bewirken, dass die Fenster<br />

der Räume geschlossen gehalten werden, ist für geeignete Belüftungseinrichtungen an diesen Räumen<br />

Sorge zu tragen.<br />

Während des Nachtschlafzeitraums (22:00 bis 06:00 Uhr) ist für eine ausreichende Belüftung entweder<br />

durch gekippte Fenster oder durch eine Lüftungsanlage Sorge zu tragen. Soweit die festgelegten Grenzen<br />

überschritten werden, kann durch das Schließen der Fenster und den Einbau von geeigneten Belüftungseinrichtungen<br />

mit verhältnismäßig geringem Aufwand ausreichender Schutz des Schlafs gewährleistet<br />

werden. Um durchgehenden Schlaf zu gewährleisten, sind Belüftungseinrichtungen nur in den<br />

Schlafräumen erforderlich, die regelmäßig zum Schlafen genutzt werden. Kinderzimmer sind als Schlafzimmer<br />

anzusehen. Außer Betracht bleiben gelegentlich zur Übernachtung genutzte Räume, wie Gästezimmer,<br />

da der dort übernachtende Personenkreis nicht dauerhaft der nächtlichen Fluglärmbelastung<br />

ausgesetzt ist.

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