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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 338 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

2.2.9 Einwendungen<br />

Verschiedene Einwendungen gegen die Planrechtfertigung haben folgende Punkte zum Gegenstand:<br />

2.2.9.1 Finanzierbarkeit bzw. Realisierbarkeit des Vorhabens<br />

Es wird eingewendet, das Vorhaben sei vorwiegend unter finanziellen Gesichtspunkten nicht realisierbar,<br />

da die erforderlichen Mittel für den Ausbau bei den Gesellschaftern nicht zur Verfügung stehen.<br />

Dabei wird auch auf die schlechte Haushaltslage der öffentlichen Hand verwiesen.<br />

Die Einwendungen sind nicht begründet.<br />

Ein <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> regelt nicht die Art und Weise der Finanzierung eines Vorhabens, noch<br />

fließt diese in die fachplanerische Abwägung ein (BVerwG, Urteil vom 20.05.1999, NVwZ 2000, 555).<br />

Einen tatsächlich bestehenden Mangel der Finanzierbarkeit eines Vorhabens dürfte die Planungsbehörde<br />

allerdings nicht ignorieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1989 - BVerwGE 84, 123, Urteil vom<br />

20.05.1999, a. a. O.). Es liegen jedoch keine Umstände vor, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen,<br />

dass das planfestgestellte Vorhaben innerhalb der Gültigkeitsdauer eines <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es,<br />

notfalls nach seiner möglichen Verlängerung, verwirklicht werden wird.<br />

Die den Antrag stellenden Gesellschaften (FBS GmbH, DB Station und Service AG sowie DB Netz AG)<br />

gehören mittelbar vollständig der öffentlichen Hand. Die Beteiligungen an der FBS bemessen sich wie<br />

folgt: Bund: 26 %, Land Berlin: 37 %, Land Brandenburg: 37 %. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung<br />

noch betriebenen Privatisierungsbemühungen wurden inzwischen eingestellt, wie die FBS mit Schreiben<br />

vom 13.08.2003 auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde erklärt hat. Die FBS weist in ihrem<br />

Schreiben darauf hin, dass die Gesellschafter mit Beschluss vom 22.05.2003 übereinstimmend erklärt<br />

haben, „dass auch nach Beendigung des Privatisierungsverfahrens der Konsensbeschluss vom<br />

28.05.1996 weiterhin ohne Einschränkungen gültig bleibt, wobei eine Privatisierung der BBF (Anmerkung:<br />

Mit Verschmelzungsvertrag vom 27.08.2003 durch Übertragung des gesamten Vermögens ohne<br />

Abwicklung mit der FBS verschmolzen) derzeit nicht umsetzbar erscheint“. Die Gesellschafter der damaligen<br />

BBF, jetzt FBS, haben in ihrem Beschluss darüber hinaus ausdrücklich betont, dass dies „insbesondere<br />

für die zügige Fortführung des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau des Flughafens<br />

Berlin-Schönefeld zum Flughafen Berlin-Brandenburg International (BBI) als „Single-Standort“ und die<br />

Fortführung des Umsiedelungsverfahrens zur Gemeinde Diepensee und von Teilen der Gemeinde Selchow<br />

auf der Basis der bestehenden Umsiedelungsverträge sowie für Flächensicherungsmaßnahmen<br />

für den Flughafen BBI und dessen verkehrliche Erschließung gilt“.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde liegen nach alledem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das<br />

Ausbauvorhaben aus finanziellen oder tatsächlichen Gründen von den Antragstellern nicht umgesetzt<br />

werden kann oder wird.<br />

Aus der Tatsache, dass die Träger des Vorhabens der öffentlichen Hand gehören und dass seitens der<br />

Gesellschafter der ernsthafte Wille zur Umsetzung des Projekts erklärt wurde, ist auf seine Finanzierbarkeit<br />

zu schließen. Darauf, dass sich dies bereits in konkreten Ansätzen in den jeweiligen Haushalten<br />

der beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder in konkreter Investitions- und Finanzierungsplanung<br />

der Träger des Vorhabens niederschlägt, kommt es nicht an. Insoweit ist vielmehr auf die entsprechenden<br />

Erklärungen der Gesellschafter und deren bisheriges schlüssiges Handeln abzustellen.<br />

Abgesehen von den zur Umsetzung des Projekts abgegebenen Erklärungen der Gesellschafter der

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