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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1079 von 1171<br />

legen ist (vgl. Abschnitt C.II.10 „Lärm“, ab Seite 524). Mit den passiven Schallschutzmaßnahmen<br />

wird sichergestellt, dass die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze für eine ungestörte Kommunikation<br />

von Lmax 55 dB(A) eingehalten wird. Soweit in der Einwendung auf Beeinträchtigungen bei der<br />

Orientierung außerhalb des Hauses, sowie auf die besondere gesundheitliche Beeinträchtigung<br />

durch die zu erwartenden Geräuschimmissionen Bezug genommen wird, wird auf die Ausführungen<br />

in Abschnitt C.II.22.1 „Gesundheit“, ab Seite 957, verwiesen.<br />

2) Ansprüche von Betrieben, die ihre betriebliche Tätigkeit - zumindest teilweise - im Freien entfalten<br />

Soweit in den Einwendungen von Betrieben, die ihre Tätigkeit zumindest teilweise im Freien entfalten,<br />

Entschädigungsansprüche aufgrund von Beeinträchtigungen der betrieblichen Tätigkeit durch<br />

Lärmeinwirkungen geltend gemacht werden, besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gemäß<br />

§§ 9 Abs. 2 LuftVG, 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Bbg unter folgenden Voraussetzungen:<br />

Die von dem Vorhaben induzierte Lärmbelastung übersteigt das Maß des Zumutbaren (vgl.<br />

BVerwG 11 A 1/97, 27.10.1998).<br />

Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung dieser unzumutbaren Lärmbelastung müssen untunlich<br />

oder mit dem Vorhaben unvereinbar sein.<br />

Hinsichtlich solcher Betriebe, die jedenfalls auch auf die Nutzung des Außenbereichs angewiesen<br />

sind, sind passive Schallschutzmaßnahmen nicht wirksam. Andere Maßnahmen, die mit dem Vorhaben<br />

vereinbar und wirksam wären, sind nicht ersichtlich. Insofern sind sie untunlich i. S. v. § 74<br />

Abs. 2, Satz 3 VwVfG Bbg, mit der Folge, dass grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch gegeben<br />

sein kann. Voraussetzung ist, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen eines geschützten Rechts<br />

kommt.<br />

Das Grundstück einer Meditations- und Heilgymnastikschule im Anhornweg in Mahlow, die in ihrer<br />

Einwendung geltend macht, in der warmen Jahreshälfte auch im Freien Kurse abzuhalten wird im<br />

Szenario 20XX mit Leq(3,Tag) 65,1 dB(A) verlärmt. Somit liegt das Grundstück innerhalb des Bereichs,<br />

in dem der Grenzwert von Leq(3,Tag) 65 dB(A) überschritten wird und der gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m.<br />

§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Bbg für die Gewährung einer Außenwohnbereichsentschädigung maßgeblich<br />

ist. Diese steht dem Einwender jedoch für die Beeinträchtigung seines für Kurse genutzten<br />

Außenbereichs nicht zu. Ein gewerblich genutzter Außenbereich ist weniger schutzwürdig, als ein<br />

Außenwohnbereich. Für den Innenbereich der Sporträume steht dem Einwender nach den maßgeblichen<br />

Auflagen im Abschnitt „Lärm“ passiver Schallschutz zu. Auf das Durchführen der Übungen<br />

bei geöffnetem Fenster besteht kein Anspruch. Das gelegentliche Öffnen der Fenster zu Lüftungszwecken<br />

ist dem Einwender und seinen Kunden zumutbar. Im übrigen besteht kein Anspruch auf<br />

eine spezielle Nutzung von Räumen. Es wird insoweit auf die Ausführungen zu den Betrieben verwiesen,<br />

die besondere Ruhebedürftigkeit reklamieren. Hinsichtlich der Bezugnahme auf den Bau<br />

der Mahlower Schleife in der Einwendung ist festzustellen, dass diese Anbindung der Dresdner<br />

Bahn nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens ist. Diesbezügliche Einwendungen<br />

waren im Planfeststellungsverfahren für die Anbindung der Dresdner Bahn geltend zu machen.<br />

Soweit in der Einwendung auf eine Gefährdung des Betriebs durch Flugzeugabstürze abgestellt<br />

wird, liegt keine erhebliche Beeinträchtigung vor. Zum Gefährdungsrisiko wird auf die Ausführungen<br />

zum Thema Havarien im Abschnitt C.II.7.1.5 „Sicherheit des Luftverkehrs“, ab Seite 422,<br />

verwiesen.

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