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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 568 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

rimentelle als auch epidemiologische Untersuchungen bei Fluglärmbelastungen zugrunde, wobei nicht<br />

nur auf die eigenen Untersuchungen des Gutachters, sondern auf die allgemeine Fachliteratur, insbesondere<br />

auf die neueste Literatur Bezug genommen worden ist.<br />

Auswirkungen von Schall auf psychische Funktionen sind im Labor vielfältig untersucht worden. Es<br />

kann zu Verschlechterungen des Kurzzeitgedächtnisses, zur Bevorzugung einfacher Verarbeitungsstrategien<br />

und bestimmter Routinen, zur Veränderung von Bewältigungsstrategien, zur Minderung der<br />

Selbstkontrolle und zur Reduktion der Leistungsmotivation kommen. Außerdem wird die Anstrengung<br />

zur Erreichung eines Zieles möglicherweise erhöht. Dabei hängen die Lärmwirkungen von der Art des<br />

Anforderungsprofils ab. Die negativen Auswirkungen von Schalleinwirkungen sind insbesondere bei<br />

Tätigkeiten vorhanden, die einen geringen Routineanteil haben und bei Personen mit geringerer Übung<br />

oder bei Neueinarbeitungen. Führt Lärm zu Misserfolgen, kann auch die Arbeitszufriedenheit eingeschränkt<br />

sein.<br />

Kriterien für die Beurteilung von Fluglärmwirkungen in der und auf die Arbeitstätigkeit gibt es nicht. Auch<br />

die Fluglärmsynopse nimmt eine solche Bewertung nicht vor. Einige für die Reduzierung von Umweltlärm<br />

relevante Verordnungen legen unterschiedliche Immissionsgrenzwerte nach Art der zu schützenden<br />

Nutzung fest, wobei auch Gewerbe-/Industriegebiete einbezogen werden, so etwa die Verkehrslärm-Schutzverordnung<br />

(16. BImSchV), die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm,<br />

die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die Verordnung zum Schutz vor<br />

Sportlärm (18. BImSchV). Nach TA Lärm wird zwischen Gewerbegebieten und Industriegebieten unterschieden,<br />

wobei bei letztgenannten Gebieten höhere Immissionswerte zulässig sind. Diese Regelungen<br />

für Umweltlärm dienen vordergründig der Vermeidung von Störungen der Arbeitstätigkeit durch externe<br />

Einflüsse. Sie gelten aber nicht für den hier betrachteten Fluglärm.<br />

Die Zielrichtungen von Vorschriften zur Minderung von Schallpegeln bei der Arbeitstätigkeit sind unterschiedlich.<br />

So sprechen Unfallverhütungsvorschriften Gefährdungen durch Lärm (UVV Lärm) an, insbesondere<br />

Beeinträchtigungen der Gesundheit im Sinne einer Gehörgefährdung oder solche, die zu einer<br />

erhöhten Unfallgefahr führen. Beurteilungspegel in diesem Sinne sind ein Leq(3,8h) von 85 dB(A) für<br />

8 Stunden sowie Maximalpegel von 130 dB(A). <strong>Der</strong>art hohe Lärmbelastungen treten im Umfeld des<br />

Flughafens nicht auf.<br />

Die zweite Zielrichtung von Begrenzungen der Schalleinwirkung in der Arbeitstätigkeit ist die Wahrnehmung<br />

akustischer Signale, von Warnrufen oder von Gefahr ankündigenden Geräuschen<br />

(§ 12 UVV Lärm), wobei hier nur festgelegt ist, dass der Arbeitgeber diese Wahrnehmung 'in ausreichendem<br />

Maße' sichern muss. Entsprechende konkrete Hinweise sind in der DIN EN 457 'Sicherheit<br />

von Maschinen, akustische Gefahrensignale' und DIN 33404 'Gefahrensignale für Arbeitsstätten', Teil 3<br />

zu finden.<br />

Eine dritte Zielrichtung der Lärmminderungsverpflichtung des Arbeitgebers ist in der Arbeitsstättenverordnung,<br />

die derzeit novelliert wird, aufgeführt. Neben dem Gesundheitsschutz mit dem gleichen Beurteilungspegel<br />

von 85 dB(A), der bis zu 5 dB(A) überschritten werden kann, wird zusätzlich die Tätigkeitserfüllung<br />

in den Mittelpunkt von Beurteilungskriterien gestellt. <strong>Der</strong> Arbeitgeber hat nach der Arbeitsstättenverordnung<br />

auch die „von außen einwirkenden Geräusche“ zu berücksichtigen. Prinzipiell kann<br />

man von der Vorstellung ausgehen, dass Fluglärm außerhalb des Flughafengeländes die Beurteilungspegel,<br />

die nach den Unfallverhütungsvorschriften und der Arbeitsstättenverordnung genannt werden, im<br />

Rauminnern nicht überschreitet.

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