03.06.2013 Aufrufe

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 992 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

nen, insbesondere Lärm, betrachtet werden, die Ansprüche auf Schutzvorkehrungen oder Entschädigung<br />

gemäß §§ 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfGBbg auslösen könnten. Eine<br />

Gemeinde kann sich auf ihre einfachrechtliche Position als Eigentümerin betroffener Grundstücke oder<br />

Trägerin kommunaler Einrichtungen berufen, wobei das entsprechende Gewicht ihrer Interessen eher<br />

als gering einzustufen ist [VGH Mannheim vom 07.04.1997, NVwZ-RR 1998, 219 (221)]. Dann aber<br />

wäre die Gemeinde nicht als Träger öffentlicher Belange, sondern als private Einwendungsführerin zu<br />

hören, vgl. Abschnitt C.II.10 „Lärm“, ab Seite 524. Konkrete Beeinträchtigungen gemeindlichen Eigentums<br />

durch das Vorhaben werden aber an dieser Stelle nicht vorgetragen. Was mögliche materielle<br />

Auswirkungen auf Vermögensgegenstände der Gemeindebürger angeht, so ist die Gemeinde nicht<br />

berechtigt, deren Belange zu vertreten.<br />

Die gemeindliche Planungshoheit ist eine in der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition, die<br />

durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz geschützt ist. Die Gemeinde ist als Sachwalterin der über die<br />

Selbstverwaltungsgarantie geschützten Belange der örtlichen Gemeinde einwendungsberechtigt. Ihre<br />

Einwendungen sind bei der Abwägung zu berücksichtigen (Löwer in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl.<br />

2001 Art. 28 Rn 53), vgl. die Ausführungen im Abschnitt C.II.21 „Beeinträchtigungen der kommunalen<br />

Gebiets- und Planungshoheit“, ab Seite 929.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen auch Abwehransprüche in Betracht,<br />

wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des<br />

Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen wesentlich<br />

beeinträchtigt (BVerwG vom 15.04.1999 NVwZ-RR 1999, 554 (555) m. w. N). Da die gemeindliche Planungshoheit<br />

nur „im Rahmen der Gesetze“ gewährleistet ist, stellt eine zugelassene Fachplanung nur<br />

dann einen Eingriff dar, wenn die Gemeinde konkret in ihren hinreichend bestimmten planerischen Absichten<br />

betroffen ist; eine Veränderung, die sich in zukünftigen Planungen auswirkt, reicht nicht aus<br />

[BVerwG vom 11.05.1984, NVwZ 1984, 584; BVerwG vom 21.01.1993, NVwZ 1993, 884 (886 f.), Löwer<br />

in: v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2001, Art. 28 Rn 53).<br />

Eine ganz allgemeine Beeinträchtigung des Gemeindegebietes ohne Zusammenhang mit bestimmten<br />

gemeindlichen Planungen berechtigt Gemeinden im Regelfall nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen.<br />

Bei grundlegenden Veränderungen des örtlichen Gepräges oder der örtlichen Strukturen durch<br />

eine Fachplanung, können u. U. auch gemeindliche Ansprüche ohne konkretisierte Planungen bestehen<br />

[VGH München vom 19.11.1985, NVwZ 1985, 679 (680)].<br />

Außerdem ist die Situation der Gemeinde zu berücksichtigen. Je stärker eine Gemeinde schon von ihrer<br />

geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotential her einer Situationsgebundenheit<br />

unterliegt, desto eher sind ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar, z. B. in der Nähe<br />

eines Flughafens [BVerwG vom 11.01.2001, UPR 2001, 189 (190)]. Insofern ist den Gemeinden in der<br />

Umgebung des seit 1934 bestehenden Flugplatzes die Beschränkung ihrer Planungsmöglichkeiten<br />

zugunsten des Flughafens grundsätzlich zumutbar.<br />

Die Gemeinden haben allgemeine Befürchtungen geäußert, dass sich die Entwicklungschancen ihrer<br />

Gemeinde durch das Vorhaben verschlechtern könnten. Hinreichend bestimmte Planungen, die durch<br />

die Flughafenplanung nachhaltig gestört werden könnten, haben die Gemeinden - mit Ausnahme der<br />

Gemeinde Schulzendorf - nicht benannt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch das Vorhaben wesentliche<br />

Teile der Gemeindegebiete der Planung entzogen werden. Aus der Berufung auf die Eigenschaft<br />

„bevorzugte Wohngemeinde“ lassen sich keine spezifischen örtlichen Strukturen ableiten, die Ansprüche<br />

ohne konkretisierte Planungen und ohne Nachweise einer erheblichen Beeinträchtigung begründen<br />

könnten. Es ist aufgrund der Erfahrungen an anderen Flughafenstandorten zudem nicht auszuschließen,<br />

dass die Gemeinden im Umfeld des Flughafens sogar zu „bevorzugten Wohngemeinden“ für be-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!