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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 793 von 1171<br />

und der Landschaftspflege nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nunmehr zutreffend und trägt<br />

ihnen Rechnung.<br />

15.1.4 Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne der § 10 BbgNatSchG a.F. i. V. m. § 18<br />

BNatSchG<br />

Durch das Vorhaben wird die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändert und dadurch die Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt.<br />

Die Darstellung der Eingriffe wurde in der ergänzten Fassung des LBP überarbeitet und entspricht<br />

nunmehr den fachlichen Anforderungen. Wie oben unter dem Abschnitt C.II.15.1.3 „Landschaftspflegerischer<br />

Begleitplan (LBP)“, ab Seite 790, kurz dargestellt, wurden die methodischen Ansätze zur Eingriffsermittlung<br />

des ursprünglichen LBP kritisiert. Insbesondere wurde die fehlende schutzgutsbezogene<br />

Eingriffsbewertung moniert.<br />

Die ergänzte Fassung des LBP trägt diesen Forderungen Rechnung. Die Methode der Eingriffsermittlung<br />

ist jetzt nachvollziehbar und zutreffend. Die Eingriffe in Funktionsausprägungen besonderer Bedeutung<br />

werden in der ergänzten Fassung des LBP nunmehr schutzgutsbezogen dargestellt und abgearbeitet.<br />

Die über diese berechtigten Forderungen hinaus gehenden Einwendungen gegen die Eingriffsermittlung<br />

und -darstellung sind zurückzuweisen.<br />

Die Eingriffe in Funktionsausprägungen allgemeiner Bedeutung werden für alle Schutzgüter nach wie<br />

vor über die Biotopfunktionen erfasst. Insofern erfolgt also keine schutzgutsbezogene Darstellung, was<br />

in diesem Bereich der guten fachlichen Praxis entspricht. Ausgenommen sind die Eingriffe durch Versiegelung<br />

in das Schutzgut Boden und die Eingriffe in das Schutzgut Landschaftsbild, sofern sie nicht<br />

durch Maßnahmen zur Wiederherstellung von Tier- und Pflanzenlebensräumen kompensiert werden<br />

können. In diesen Fällen erfolgt eine schutzgutsbezogene Darstellung der Eingriffe. Die Einwände zur<br />

fehlenden schutzgutsbezogenen Eingriffsdarstellung sind ausgeräumt.<br />

Konfliktschwerpunkte ergeben sich aus Sicht der Planfeststellungsbehörde zum einen aus der insgesamt<br />

hohen Flächeninanspruchnahme und zum anderen aus der Betroffenheit von wertvollen Schutzgutelementen.<br />

Aus diesem Grund ist als besonderer Konfliktschwerpunkt die anlagebedingte Überbauung<br />

und Versiegelung sowie die Abgrabung und Aufschüttung von großen Teilen der Schönefelder Platte<br />

durch den Flughafenausbau zu nennen. Zudem stellen der anlagebedingte Verlust wesentlicher Elemente<br />

des Biotopverbundes zwischen den Groß Kienitzer Bergen, den Söllen und dem Torfbusch, die<br />

anlagebedingte Zerschneidung der Kienberger Rinne mit den Kienberger Teichen sowie die betriebsbedingte<br />

Beeinträchtigung der Avifauna im Bereich Waßmannsdorfer Rieselfelder und Großziethener Felder<br />

besonders schwerwiegende Konfliktbereiche dar.<br />

Eine schutzguts- und funktionsbezogene Aufstellung der Eingriffe folgt. Hinsichtlich der Einzelheiten<br />

wird auf die UVS und die Konfliktblätter und -pläne der ergänzten Fassung des LBP verwiesen.<br />

15.1.4.1 Eingriffe in das Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

<strong>Der</strong> Ausbau des Flughafen Schönefeld bedingt durch die Flächeninanspruchnahme und den Überflug<br />

störungsempfindlicher Vogellebensräume Eingriffe in das Schutzgut Tiere und Pflanzen. Nach Abtrennung<br />

der Ostanbindung des Flughafens an die Görlitzer Bahn gibt es im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens<br />

auf Berliner Landesgebiet keine Eingriffe mehr.

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