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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 177 von 1171<br />

Die Dichtheit, Beständigkeit und Überprüfbarkeit auf Dichtheit der in funktionalem Zusammenhang<br />

stehenden Tiefpunkte, Einläufe, Zuleitungen, Sammelrinnen und Kanäle sind dem Sachverständigen<br />

im Rahmen der Vorprüfung nachzuweisen.<br />

48) Rohre und Formstücke innerhalb der Rückhalteeinrichtungen müssen EN 1916 in Verbindung mit<br />

DIN V 1201 „Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton; Fassung 04.2003“<br />

entsprechen und gemäß DIN EN 1610 „Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -<br />

kanälen; Fassung 10.1997“ verlegt und auf Dichtheit geprüft werden.<br />

49) Dichtungen innerhalb der Rohre und Formstücke innerhalb der Rückhalteeinrichtungen müssen<br />

EN 681-1 „Elastomer-Dichtungen; Werkstoffanforderungen in der Wasserversorgung und Entwässerung,<br />

Teil 1 Vulkanisierter Gummi; Fassung 04.1996“ entsprechen und die Anforderungen des<br />

Abschnittes 4.3.4 der DIN EN 1916 erfüllen. <strong>Der</strong> Nachweis der chemischen Beständigkeit der Dichtungen<br />

gegenüber Flugkraftstoff ist über ein Werkstoffgutachten zu führen.<br />

50) Die Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser von den Abfüllplätzen hat über<br />

Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN EN 858-1 und 2 sowie DIN 1999-100 mit selbsttätigem Abschluss<br />

zu erfolgen.<br />

Weitergehende Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht oder wasserrechtlichen Regelungen<br />

bleiben unberührt.<br />

51) An den Abfüllanlagen müssen Einrichtungen vorhanden oder Vorkehrungen getroffen sein, durch<br />

die Überfüllung vermieden wird. Die dazu eingesetzten Sicherheitseinrichtungen wie Überfüllsicherungen,<br />

Grenzwertgeber, Abfüll-Schlauch-Sicherung, Schnellschlusseinrichtung sind dem Sachverständigen<br />

während der Vorprüfung bekannt zu geben einschließlich der vorgeschriebenen bauaufsichtlichen<br />

Verwendbarkeitsnachweise bzw. arbeitsschutzrechtlichen Bauartzulassung oder CE-<br />

Zeichen. Insbesondere die Funktion der Totmanneinrichtung am Dispenser ist hinsichtlich der Einhaltung<br />

der Schließzeit von 5 sec. spätestens vor Inbetriebnahme zu überprüfen.<br />

52) Im Brandfall anfallendes Feuerlöschwasser, das mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein<br />

kann, ist in ausreichend bemessenen Einrichtungen zurückzuhalten und ordnungsgemäß zu verwerten<br />

oder zu entsorgen.<br />

Die Notwendigkeit einer Löschwasserrückhaltung ist mit der zuständigen Behörde für Brand-, Katastrophenschutz<br />

und Rettungswesen des Landkreises zu prüfen. Im Anschluss daran ist bei bestehendem<br />

Erfordernis das notwendige Rückhaltevolumen festzulegen. Das Ergebnis ist dem Sachverständigen<br />

während der Vorprüfung vorzulegen.<br />

53) Die Abfüllflächen sind durch den Betreiber regelmäßig auf sichtbare Schäden zu kontrollieren.<br />

Schäden sind umgehend auszubessern.<br />

54) Die Ausführung der Abfüllanlage hat durch einen Fachbetrieb nach § 19 Abs. 1 WHG zu erfolgen.<br />

<strong>Der</strong> Nachweis der Fachbetriebseigenschaft ist gegenüber der oberen Wasserbehörde bzw. dem<br />

Sachverständigen rechtzeitig vor Baubeginn zu führen.<br />

55) Für die Errichtung der Dichtfläche ist vom Ersteller ein Überwachungsplan aufzustellen und mit dem<br />

Sachverständigen nach § 22 VAwS abzustimmen. Materialprüfstellen (Beton) sind in die Qualitätssicherung<br />

einzubeziehen. Die Überwachungsergebnisse sind aufzuzeichnen und dem Sachver-

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