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Theorie des Geldes und der Umlaufsmittel - The Ludwig von Mises ...

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240 Sechstes Kapitel.<br />

zufiihren versuchte, die <strong>von</strong> Seite <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> her wirken.<br />

Im Rechte haben in diesen Fragen die Erkenntnisse <strong>der</strong><br />

neueren Volkswirtschaftslehre keine Spuren hinterlassen.<br />

Das Recht fingiert nicht das Geld als wertbestandig, es halt<br />

es in jedem Belange dafiir. Allerdings schenken die Gesetze<br />

einigen Nebenfragen <strong>des</strong> Geldwertes grofle Aufmerksamkeit.<br />

Sie erortern eingehend, welche Bedeutung dem<br />

Ubergange <strong>von</strong> einer Wahrung zu einer an<strong>der</strong>en flir bestehende<br />

Rechtsverhaltnisse <strong>und</strong> Schuldverpflichtungen zukomme.<br />

Die Jurisprudenz hat seinerzeit den Miinzververschlechterungen<br />

<strong>der</strong> Konige dieselbe Aufmerksamkeit zugewendet<br />

wie neuerdings den durch das Schwanken <strong>der</strong><br />

Staaten zwischen Kreditgeld <strong>und</strong> Sachgeld iiberhaupt <strong>und</strong><br />

dann zwischen Gold <strong>und</strong> Silber aufgetauchten Problemen.<br />

Doch die Behandlung, die diese Fragen <strong>von</strong> den Juristen<br />

erfahren, fiihrt mit Nichten zur Erkenntnis <strong>des</strong> bestandigen<br />

Schwankens <strong>des</strong> Geldwerts. Die Situation, vor die sich die<br />

Rechtswissenschaft hier gestellt sieht, <strong>und</strong> die ganze Art,<br />

in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Kampf <strong>der</strong> Meinungen sich bewegt, haben dies<br />

schon <strong>von</strong> Anbeginn ausgeschlossen. Das Problem lautet<br />

nicht, wie hat sich das Recht <strong>der</strong> Geldwertveran<strong>der</strong>ung<br />

gegeniiber zu verhalten, son<strong>der</strong>n: darf <strong>der</strong> Fiirst (<strong>der</strong> Staat)<br />

nach Belieben bestimmen, dafi bestehende Schuldverbindlichkeiten<br />

gean<strong>der</strong>t <strong>und</strong> damit erworbene Rechte verletzt werden?<br />

Fiir die altere Zeit kniipft sich daran die Frage, ob fur<br />

das rechtliche Wesen <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> <strong>der</strong> lan<strong>des</strong>herrliche Stempel<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gehalt <strong>der</strong> Mtinze maflgebend sei, fiir die spatere,<br />

ob fiir die rechtliche Zahlkraft <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> <strong>der</strong> Befehl <strong>des</strong><br />

Gesetzes o<strong>der</strong> die Ubung im freien Verkehre entscheidend<br />

sei. Die Antwort, die das auf dem Boden <strong>des</strong> Privateigentums<br />

<strong>und</strong> <strong>des</strong> Schutzes erworbener Rechte fuflende allgemeine<br />

Rechtsbewufitsein erteilt, lautet in beiden Fallen gleich:<br />

Prout quidque contractum est, ita et solvi debet; ut cum<br />

re contraximus, re solvi debet, veluti cum mutuum dedimus,<br />

ut retro pecuniae tant<strong>und</strong>em solvi debeat 1 . Dafi hier unter<br />

1 1. 80 Dig. de solutionibus et liberationibus 46,3. Pomponius libro<br />

quarto ad Quintum Mucium. — Vgl. ferner Seidler a. a. 0. S. 685ff.

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