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Theorie des Geldes und der Umlaufsmittel - The Ludwig von Mises ...

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Das Geld <strong>und</strong> <strong>der</strong> Staat. 63<br />

stehung <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> vielleicht zweifelhaft sein konne, ob<br />

nicht die Funktion als allgemeines Tauschmittel das Geld<br />

fur sich allein begriindet <strong>und</strong> das Geld auch ZUHI Gegenstande<br />

einseitiger Leistungen <strong>und</strong> zum Gegenstande allgemeiner<br />

vermogensrechtlicher For<strong>der</strong>ungen gemacht hat, es<br />

doch fur unsere Wirtschaftsverfassung als ganz aufierhalb<br />

eines jeden Zweifels stehend betrachtet, dafi in einzelnen<br />

Staaten bestimmte Geldsorten, in an<strong>der</strong>en die Gesamtheit<br />

<strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> iiberhaupt nur <strong>des</strong>halb Geld sei <strong>und</strong> nur <strong>des</strong>halb<br />

auch als Tauschmittel fungiere, weil die zwangsweise auferlegten<br />

einseitigen Leistungen <strong>und</strong> die auf Geld lautenden<br />

Verpflichtungen in diesen bestimmten Objekten erfiillt werden<br />

miissen o<strong>der</strong> erfiillt werden konnen \<br />

Man wird <strong>der</strong>artigen Ausfiihrungen schwerlich zustimmen<br />

konnen; sie verkennen vollstandig die Bedeutung <strong>der</strong> staatlichen<br />

Intervention auf dem Gebiete <strong>des</strong> Geldwesens. Wenn<br />

<strong>der</strong> Staat ein Objekt als ein im juristischen Sinne taugliches<br />

Mittel zur Tilgung <strong>von</strong> auf Geld lautenden Verbindlichkeiten<br />

erklart, kann er die den am Tauschverkehre Beteiligten<br />

zustehende Wahl <strong>des</strong> allgemein gebrauehlichen<br />

Tauschmittels nicht im geringsten beeinfiussen. Die Wahrungsgeschichte<br />

zeigt uns, dafi die Staaten, die wahrungspolitische<br />

Mafinahmen durchzufiihren beabsichtigten, regelmafiig an<strong>der</strong>e<br />

Mittel gewahlt haben, urn das angestrebte Ziel zu erreichen.<br />

Die gesetzliche Festlegung eines Umrechnungsverhaltnisses<br />

fiir die Tilgung <strong>der</strong> unter <strong>der</strong> Herrschaft <strong>der</strong> alten Geldart<br />

entstandenen Obligationen stellt sich nur als eine untergeordnete<br />

Mafinahme dar, die ihren Sinn erst durch den<br />

mit an<strong>der</strong>en Mitteln durchgefuhrten Wahrungswechsel erhait;<br />

die Verfiigung, dafi die offentliehen Abgaben in Hinkunft<br />

in <strong>der</strong> neuen Geldart zu entrichten sind <strong>und</strong> dafi die<br />

subsidiar in Geld zu entrichtenden Leistungen nur in dieser<br />

Geldart bereiniot werden sollen, ist eine Folge <strong>des</strong> Uberganges<br />

zur neuen Wahrung; sie erweist sich nur dann als<br />

durchfuhrbar, wenn die neue Geldart aueh sonst im Ver-<br />

1 Vgl. Helfferich, Das Geld a. a. 0. S. 253 f.

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