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Theorie des Geldes und der Umlaufsmittel - The Ludwig von Mises ...

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Die Erscheinungsformen <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong>. 37<br />

ob sie gegen sie gerichtete For<strong>der</strong>ungen darstellen<br />

wiirden 1 .<br />

Die Scheidemtinzen, welche im Deutschen Reiche auf<br />

Gr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Miinzgesetzes gepragt werden, sind zweifellos<br />

keine Geldfor<strong>der</strong>imgen im Sinne <strong>der</strong> Rechtsordnung. Oberfiachliche<br />

Beurteiler werden moglicherweise selbst geneigt<br />

sein, sie als Geld zu bezeichnen, weil sie aus Silber, Nickel<br />

o<strong>der</strong> Kupfer in r<strong>und</strong>en Platten, welche ganz das Aussehen<br />

<strong>von</strong> Geldstiicken haben, hergestellt werden. Fiir die volkswirtschaftliche<br />

Betrachtung stellen jedoch diese Scheidemtinzen<br />

nichts an<strong>der</strong>es dar als Anweisungen auf die Reichskasse.<br />

Der zweite Absatz <strong>des</strong> § 9 <strong>des</strong> Miinzgesetzes (in<br />

seiner jetzigen Gestalt vom 1. Juni 1909) tragt dem Bun<strong>des</strong>rate<br />

auf, diejenigen Kassen zu bezeichnen, welche Goldiniinzen<br />

gegen Einzahlung <strong>von</strong> Silbermiinzen in Betragen<br />

<strong>von</strong> min<strong>des</strong>tens 200 Mk. o<strong>der</strong> <strong>von</strong> Nickel- <strong>und</strong> Kupfermiinzen<br />

in Betragen <strong>von</strong> min<strong>des</strong>tens 50 Mk. auf Verlangen verabfolgen.<br />

Mit dieser Funktion wurden bestimmte Kassen<br />

<strong>der</strong> Reichsbank betraut. Eine weitere Anordnung <strong>des</strong> Miinzgesetzes<br />

(§ 8) trifft dafiir Vorsorge, dafi das Reich auch<br />

je<strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong> Lage sei, diese Einlosung wirklich durchzufiihren.<br />

Der Gesamtbetrag <strong>der</strong> aus Silber auszupragenden<br />

Scheidemiinzen darf namlich 20 Mk., <strong>der</strong>jenige <strong>der</strong> aus<br />

Nickel <strong>und</strong> Kupfer auszupragenden Scheidemiinzen 2Va Mk.<br />

fur den Kopf <strong>der</strong> Bevolkerung <strong>des</strong> Reiches nicht iibersteigen.<br />

Diese Summe entspricht, nach Ansicht <strong>der</strong> Gesetzgeber, dem<br />

Bedarfe <strong>des</strong> Verkehrs an kleinen Miinzen; es ist daher nicht<br />

zu befiirchten, dafl diese Scheidemtinzen in einer den Bedarf<br />

ubersteigenden Menge ausgegeben werden. Man hat es freilich<br />

unterlassen, jedem Inhaber einer Scheidemunze (o<strong>der</strong><br />

einer bestimmten Summe <strong>von</strong> solchen) einen subjektiven<br />

Anspruch auf die Einlosung zuzuerkennen; die Begrenzung<br />

ihrer Zahlkraft (§ 9, Abs. 1) bietet nur einen ungenugenden<br />

Ersatz dafiir. Tatsachlich werden jedoch im Deutschen<br />

Reiche — dies ist allgemein bekannt — die Scheidemtinzen<br />

1 Vgl. Laughlin a. a. 0. 8. 516 ff.

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