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Theorie des Geldes und der Umlaufsmittel - The Ludwig von Mises ...

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Das Bankgeschaft. 305<br />

ist nicht genbtigt, sie erst geltend zu machen. Will er aber<br />

das Brot konsumieren, dann bleibt ihm selbstverstandlich<br />

nichts an<strong>der</strong>es tibrig, als es sich durch Einlosung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung<br />

in natura zu verschaffen. Mit Ausnahme <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong><br />

gelangen alle wirtschaftlichen Giiter im Tauschverkehre notwendigerweise<br />

an ein Individuum, das sie gebrauchen o<strong>der</strong><br />

verbrauchen will; alle For<strong>der</strong>ungen, welche die Leistung<br />

solcher Giiter zum Inhalte haben, werden daher friiher o<strong>der</strong><br />

spater realisiert werden miissen. Wer die Verpflicbtung auf<br />

sich nimmt, ein individuell bezeichnetes Gut o<strong>der</strong> eine bestimmte<br />

Menge <strong>von</strong> vertretbaren Giitern (mit Ausnahme <strong>des</strong><br />

Gel<strong>des</strong>) je<strong>der</strong>zeit auszufolgen, ist daher gezwungen, damit<br />

zu rechnen, daft er, <strong>und</strong> zwar voraussichtlich in recht kurzer<br />

Zeit, zu ihrer Erfullung verhalten werden wird. Er kann<br />

es daher nicht wagen, mehr zu versprechen, als er je<strong>der</strong>zeit<br />

leisten kann. Wer tausend Laib Brot zur sofortigen<br />

Verfugung hat, wird nicht mehr als tausend Marken ausgeben<br />

durfen, <strong>von</strong> denen jede einzelne den Inhaber berechtigt,<br />

je<strong>der</strong>zeit die Ausfolgung eines Laibs Brot zu for<strong>der</strong>n. An<strong>der</strong>s<br />

ist es beim Gelde. Da das Geld <strong>von</strong> je<strong>der</strong>mann nur begehrt<br />

wird, um im Verkehre weiter gegeben zu werden, da es nur<br />

dann an einen Gebraucher o<strong>der</strong> Verbraucher gelangt, wenn<br />

es aufgehort hat, allgemein gebrauchliches Tauschmittel zu<br />

sein, ist es recht wohl moglich, dafl an seiner Stelle For<strong>der</strong>ungen,<br />

die auf die je<strong>der</strong>zeitige Ausfolgung eines bestimmten<br />

Geldbetrages lauten <strong>und</strong> bei denen we<strong>der</strong> hinsichtlich ihrer<br />

Einloslichkeit iiberhaupt, noch auch hinsichtlich <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>,<br />

daft diese auch wirklich sofort auf Verlangen <strong>des</strong><br />

Berechtigten stattfinden werde, Bedenken obwalten, verwendet<br />

werden <strong>und</strong> <strong>von</strong> Hand zu Hand gehen, ohne daft <strong>der</strong><br />

Versuch unternommen wird, das ihnen inwohnende Recht<br />

dem Verpflichteten gegeniiber geltend zu machen. Der Verpflichtete<br />

kann erwarten, dafi diese For<strong>der</strong>ungsrechte, solange<br />

ihre Inhaber nicht das Vertrauen in die prompte Einlosung<br />

verlieren o<strong>der</strong> sie an Personen begeben wollen, denen dieses<br />

Vertrauen mangelt, im Verkehre verbleiben werden. Er ist<br />

daher in <strong>der</strong> Lage, grofiere Verpflichtungen zu ubernehmen,<br />

<strong>Mises</strong>, <strong><strong>The</strong>orie</strong> <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong>. 20

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