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Theorie des Geldes und der Umlaufsmittel - The Ludwig von Mises ...

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58 Viertes Kapitel.<br />

wird. Fur die Rechtsordnung ist das Geld nicht das allgemeine<br />

Tauschmittel, son<strong>der</strong>n das allgemeine Zahlungsmittel<br />

(Solutionsmittel, Liberationsmittel). Aber Zahlungsmittel<br />

ist das Geld nur geworden, weil es Tauschmittel ist. Und<br />

nur weil es Tauschmittel ist, wird es durch die Rechtsordnung<br />

auch Mittel zur Erfiillung solcher nicht auf Geld<br />

lauten<strong>der</strong> Verbindlichkeiten, <strong>der</strong>en Erfiillung in <strong>der</strong> Weise,<br />

wie sie <strong>der</strong> Wortlaut <strong>der</strong> Vereinbarung festsetzt, dem Verpflichteten<br />

aus irgend einem Gr<strong>und</strong>e nicht moglich ist.<br />

Daraus, dafi das Geld <strong>von</strong> <strong>der</strong> Rechtsordnung nur unter<br />

dem Gesichtspunkte <strong>der</strong> Tilgung obschweben<strong>der</strong> Verbindlichkeiten<br />

angesehen wird, ergeben sich mehrere wichtige<br />

Folgen fiir die rechtliche Definition <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong>. Das, was<br />

die Rechtsordnung unter Geld versteht, ist ja nicht das allgemeine<br />

Tauschmittel, son<strong>der</strong>n das gesetzliche Zahlungsmittel.<br />

Es konnte gar nicht Aufgabe <strong>der</strong> Gesetzgebung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Rechtswissenschaft sein, den okonomischen Begriff <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong><br />

zu definieren. Wenn festgestellt werden soil, wie Geldschulden<br />

mit voller Wirkung gezahlt werden konnen, liegt<br />

kein Gr<strong>und</strong> vor, engherzig vorzugehen. Im Verkehre pflegt<br />

man gewisse je<strong>der</strong>zeit fallige Geldfor<strong>der</strong>ungen an Gel<strong>des</strong>statt<br />

als Geldsurrogate zu geben <strong>und</strong> zu nehmen. Es hiefie Tiir<br />

<strong>und</strong> Tor <strong>der</strong> Schikane offnen, wollte man die vom Verkehre<br />

zugestandene Geltung <strong>der</strong> Geldsurrogate nicht auch gesetzlich<br />

sanktionieren. Das ware gegen den Gr<strong>und</strong>satz malitiis<br />

non est indulgendum. Bei <strong>der</strong> Zahlung kleiner Betrage ware<br />

iibrigens auch technisch ohne den Gebrauch <strong>der</strong> Scheidemiinzen<br />

kaum ein Auslangen zu finden. Die Beilegung <strong>der</strong> Zahlungsmitteleigenschaft<br />

an die Banknoten * schadigt den Glaubiger<br />

<strong>und</strong> sonstigen Zahlungsempfanger in keiner Weise, solange<br />

diese Noten vom Verkehre dem Gelde gleichgehalten werden.<br />

Der Staat kann aber auch an<strong>der</strong>en Objekten die Zahlungsmitteleigenschaft<br />

beilegen. Je<strong>der</strong> beliebige Gegenstand kann<br />

vom Gesetze als Zahlungsmittel erklart werden, <strong>und</strong> dieser<br />

Befehl bindet die Riehter <strong>und</strong> die Vollstreckungsorgane <strong>der</strong><br />

1<br />

England 1833 (3 William IV c. 98), Deutschland Gesetz vom<br />

1. Juni 1909, Art. 3.

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