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Theorie des Geldes und der Umlaufsmittel - The Ludwig von Mises ...

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38 Drittes Kapitel.<br />

ohne jede Schwierigkeit bei jenen vom Reichskanzler bezeichneten<br />

Stellen umgetauscht. Ganz dieselbe Bedeutung<br />

wie die Scheidemunzen haben auch die Reichskassenscheine,<br />

<strong>der</strong>en Umlauf den Betrag <strong>von</strong> 120 Millionen Mark nicht<br />

tibersteigen darf. Auch sie werden (§ 5 <strong>des</strong> Gesetzes vom<br />

30. April 1874) <strong>von</strong> <strong>der</strong> Reichshauptkasse, als welche die<br />

Reichsbank fungiert, fur Rechnung <strong>des</strong> Reiches je<strong>der</strong>zeit<br />

auf Erfor<strong>der</strong>n gegen bares Geld eingelost. Dafi im Privatverkehre<br />

ein Zwang zu ihrer Annahme nicht stattfindet,<br />

wahrend je<strong>der</strong>mann verpflichtet ist, Silbermunzen bis zum<br />

Betrage <strong>von</strong> 20 Mk., Nickel- <strong>und</strong> Kupfermiinzen bis zum<br />

Betrage <strong>von</strong> einer Mark anzunehmen, ist nebensachlich.<br />

Auch die Reichskassenscheine werden, trotzdem ihnen keine<br />

gesetzliche Solutionskraft beigelegt wurde, <strong>von</strong> je<strong>der</strong>mann<br />

bereitwillig in Zahlung genommen.<br />

Ein an<strong>der</strong>es Beispiel bieten die deutschen Taler in <strong>der</strong><br />

Zeit <strong>von</strong> <strong>der</strong> Einfuhrung <strong>der</strong> Goldwahrung bis zum<br />

1. Oktober 1907, dem Tage ihrer Aufierkurssetzung. In<br />

all diesen Jahren waren die Taler, vom rechtlichen Standpunkt<br />

betrachtet, Kurantmunzen. Wir weisen diesen einer<br />

juristischen Terminologie entstammenden Ausdruck als fur<br />

uus unbrauchbar zurtick <strong>und</strong> fragen: Waren die Taler in<br />

dieser Zeit Geld? Die Antwort darauf mufi verneinend<br />

lauten. Es ist richtig, dafi die Taler im Verkehr als<br />

Tauschmittel verwendet wurden; sie waren aber Tauschmittel<br />

lediglich als Anweisungen auf das allgemeine Tauschmittel,<br />

auf Geld. Denn trotzdem we<strong>der</strong> die Reichsbank,<br />

noch das Reich o<strong>der</strong> die Einzelstaaten o<strong>der</strong> sonst irgendeine<br />

physische o<strong>der</strong> juristische Person auf Erden zu ihrer Einlosung<br />

verpflichtet war, hat die Reichsbank, zweifellos iiber<br />

Auftrag <strong>der</strong> Reichsregierung, als <strong>der</strong>en Kassierer sie fungiert,<br />

stets dafur Sorge getragen, dafi im Verkehre nicht mehr<br />

Taler umlaufen, als vom Publikum verlangt werden. Dies<br />

erreichte sie in <strong>der</strong> Weise, dafi sie es vermied, bei Zahlungen<br />

dem Publikum wi<strong>der</strong> Willen Taler aufzudrangen. Bei dem<br />

Umstande, dafi die Taler auch <strong>der</strong> Bank <strong>und</strong> dem Reiche<br />

gegeniiber Zwangskurs hatten, geniigte dies vollkommen, um

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