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Theorie des Geldes und der Umlaufsmittel - The Ludwig von Mises ...

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(30 Viertes Kapitel.<br />

Mart werden, so ist dies im Gr<strong>und</strong>e nichts an<strong>der</strong>es, als<br />

wenn dem Schuldner <strong>von</strong> Gesetzeswegen die Halfte seiner<br />

Verpflichtungen nachgesehen wtirde 1 .<br />

Der Befehl <strong>des</strong> Staates, welcher einem Dinge den<br />

Charakter eines gesetzlichen Solutionsmittels verleiht, gilt<br />

nur fur die Erfullung <strong>von</strong> auf Geld lautenden Verbindlichkeiten,<br />

die in fruherer Zeit begr<strong>und</strong>et wurden. Der freie<br />

Verkehr aber kann an seinem alten Tauschmittel festhalten<br />

o<strong>der</strong> sich neue Tauschmittel schaffen <strong>und</strong> sucht diese soweit<br />

die den Parteien vom Gesetze eingeraumte Dispositionsbefugnis<br />

reicht, auch zum standard of deferred payments<br />

zu machen, um so <strong>der</strong> Norm, die dem staatlichen Zahlungsmittel<br />

absolute Solutionskraft beilegt, wenigstens fur die<br />

Zukunft die Geltung zu entziehen. Als die bimetallistische<br />

Partei in Deutschlaud so sehr an Macht gewonnen hatte,<br />

dafl man mit <strong>der</strong> Moglichkeit rechnen mufite, es konnte zur<br />

Durchfiihrung ihrer inflationistischen Experimente kommen,<br />

tauchte in den langfristigen Schuldvertragen die Goldklausel<br />

auf 2 . Will <strong>der</strong> Staat nicht jeden Kreditverkehr unmoglich<br />

machen, dann mufi er <strong>der</strong>artige Vertragsbestimmungen anerkennen<br />

<strong>und</strong> die Gerichte anweisen, sie zu beachten. Und<br />

ebenso mufi <strong>der</strong> Staat auch dort, wo er selbst als wirtschaften<strong>des</strong><br />

Subjekt am Verkehre teilnimmt, wo er kauft<br />

<strong>und</strong> verkauft, Anlehen aufnimmt <strong>und</strong> gewahrt, Zahlungen<br />

leistet <strong>und</strong> empfangt, das allgemeine Tauschmittel <strong>des</strong> Verkehres<br />

als Geld anerkennen. Die Rechtsnorm, die bestimmte<br />

Objekte mit unbeschrankter Zahlkraft ausstattet, behalt mithin<br />

nur filr die Riickzahlung alter Schulden Geltung, wenn<br />

<strong>der</strong> Verkehr selbst diese Objekte nicht zum allgemein gebrauchlichen<br />

Tauschmittel erhebt.<br />

§ 3. Die staatliche Tatigkeit auf dem Gebiete <strong>des</strong><br />

Geldwesens war ursprunglich auf die Herstellung <strong>der</strong> Geldstucke<br />

beschrankt. Barren <strong>von</strong> moglichst gleichartigem<br />

Aussehen, Gewicht <strong>und</strong> Feingehalt zu liefern <strong>und</strong> sie mit<br />

1 Vgl. Knies a. a. 0. I. Bd. S. 354 ff.<br />

2 Vgl. Helfferich, Das Geld a. a. 0. S. 320 ff., 336 ff.

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