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Theorie des Geldes und der Umlaufsmittel - The Ludwig von Mises ...

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42 Drittes Kapitel.<br />

Ganz beson<strong>der</strong>s lehrreich gestaltet sich die Betrachtung<br />

<strong>der</strong> Geldverfassung Osterreich-Ungarns. Die Valutaregulierung,<br />

die im Jahre 1892 eingeleitet wurde, harrt noch<br />

immer <strong>des</strong> formellen Abschlusses durch die gesetzliche Aufnahme<br />

<strong>der</strong> Barzahlungen; die gesetzliche Wahrung <strong>der</strong><br />

Monarchie ist noch gegenwartig eine sogenannte Papierwahrung,<br />

da die osterreichisch-ungarische Bank noch immer<br />

<strong>von</strong> <strong>der</strong> Bareinlosung ihrer Noten, die in unbeschranktem<br />

Mafie gesetzliche Zahlkraft besitzen, entb<strong>und</strong>en ist. Nichts<strong>des</strong>toweniger<br />

mufi man die osterreichisch-ungarische Wahrung<br />

bereits seit Jahren als Goldwahrung bezeichnen. Die osterreichisch-ungarische<br />

Bank stellt namlich dem Verkehre bereitwillig<br />

Gold zur Verfiigung. Wenn sie auch dem Buchstaben<br />

<strong>des</strong> Gesetzes nach zur Einlosung ihrer Noten nicht verpflichtet<br />

ist, gibt sie doch an je<strong>der</strong>mann Devisen <strong>und</strong> sonstige in<br />

Gold zahlbare For<strong>der</strong>ungen auf auslandische Platze (Schecks,<br />

Noten u. dgl.) zu einem Preise ab, <strong>der</strong> unter dem ideellen<br />

oberen Goldpunkte liegt. Unter solchen Umstanden zieht<br />

es selbstverstandlich je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Gold fur die Ausfuhr benotigt,<br />

vor, <strong>der</strong>artige For<strong>der</strong>ungen zu erwerben, da er dabei<br />

naturgemafi besser fahrt, als durch den kostspieligeren<br />

effektiven Export <strong>von</strong> Gold. Auch fur den inlandischen<br />

Verkehr, fur den nur ausnahmsweise Gold benotigt wird r<br />

weil die Bevolkerung seit vielen Jahren den Gebrauch <strong>von</strong><br />

Banknoten <strong>und</strong> Scheidemunzen J vorzieht, stellt die Bank r<br />

ohne gesetzlich hierzu verpflichtet zu sein, im Umtausche<br />

gegen ihre Noten Gold zur Verfiigung. Alles dies aber tut<br />

die Bank nicht etwa zufallig, zeitweise <strong>und</strong> ohne die Tragweite<br />

ihres Vorgehens erkannt zu haben, son<strong>der</strong>n bewufit<br />

Chambre de Representants. S. 1173): ,,Les monnaies d'appoint ont<br />

une nature fiduciaire; elles donnent au porteur plus que le metal qui<br />

les compose; il a un droit d'obligation contre l'Etat qui les a emis,.<br />

jus in personam."<br />

1<br />

Die Silbergulden haben heute in Osterreich-Ungarn dieselbe<br />

Bedeutung wie die Silbertaler im Deutschen Reiche <strong>von</strong> 1873—1907.<br />

Sie sind rechtlich Kurantgeld, wirtschaftlich jedoch Geldfor<strong>der</strong>ungen r<br />

da die Notenbank sie faktisch je<strong>der</strong>zeit iiber Verlangen einlost.

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