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Theorie des Geldes und der Umlaufsmittel - The Ludwig von Mises ...

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36 Drittes Kapitel.<br />

For<strong>der</strong>ungen ganz befriedigt; wer Geld fortgeben wolle,<br />

konne gerade so gut auch sie verwenden. In das Geldangebot<br />

mttsse daher auch das Angebot an Geldsurrogaten,<br />

in die Geldnachfrage auch die Nachfrage nach Geldsurrogaten<br />

eingerechnet werden. Wahrend es unmoglich sei, eine gesteigerte<br />

Nachfrage nach Brot durch eine Steigerung <strong>der</strong><br />

Ausgabe <strong>von</strong> auf Brot lautenden Anweisungen ohne Vermehrung<br />

<strong>der</strong> verfiigbaren Brotmenge zu befriedigen, sei dies<br />

beim Gelde vollkommen durchfiihrbar. Man musse dieser<br />

Beson<strong>der</strong>heit Rechnung tragen <strong>und</strong> den Geldbegriff entsprechend<br />

ausdehnen.<br />

Ohne das Gewicht solcher Argumente bestreiten zu<br />

wollen, entscheiden wir uns doch aus Zweckmafiigkeitsgrtinden<br />

fiir die engere Fassung <strong>des</strong> Geldbegriffes <strong>und</strong> die Aufstellung<br />

eines beson<strong>der</strong>en Begriffes <strong>des</strong> Geldsurrogates. Ob das<br />

praktisch ist o<strong>der</strong> nicht, ob nicht durch einen an<strong>der</strong>en Vorgang<br />

eine grofiere Ubersichtlichkeit in <strong>der</strong> Anordnung <strong>des</strong><br />

Stoffes zu erreichen ware, mufl dahingestellt bleiben. Uns<br />

will scheinen, dafi es nur auf diesem Wege moglich ist, die<br />

schwierigen Probleme <strong>der</strong> Geldtheorie <strong>der</strong> Losung zuzufiihren.<br />

§ 2, Die nationalokonomische Betrachtung <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong>,<br />

welche allein auf das wirtschaftliche Moment zu achten hat<br />

<strong>und</strong> rechtlichen Unterschieden nur dann <strong>und</strong> nur insoweit<br />

ihre Aufmerksamkeit zuwenden darf, als diese auch fiir die<br />

okonomische Funktion Bedeutung gewinnen, hat sich auch<br />

bei <strong>der</strong> Abgrenzung <strong>des</strong> Geldbegriffes nicht an rechtliche<br />

Definitionen <strong>und</strong> Distinktionen, son<strong>der</strong>n an das wirtschaftliche<br />

Wesen <strong>der</strong> Dinge zu halten. Wenn wir uns einmal<br />

dafur entschieden haben, Anweisungen auf Geld <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Geldfor<strong>der</strong>ungen nicht als Geld anzusehen, so darf man<br />

dabei nicht an den juristischen Begriff <strong>der</strong> Geldfor<strong>der</strong>ung<br />

allein denken. Neben den Geldfor<strong>der</strong>ungen iin Sinne <strong>der</strong><br />

Rechtssprache kommen auch solche Objekte in Betracht,<br />

die zwar juristisch kerne For<strong>der</strong>ungen darstellen, im<br />

Verkehre aber dennoch als solche angesehen wer<strong>der</strong>,<br />

weil irgendeine Stelle diese Objekte so behandelt, als

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