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Theorie des Geldes und der Umlaufsmittel - The Ludwig von Mises ...

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456 Sechstes Kapitel.<br />

hoch. Ein Vergleich <strong>der</strong> Bewegung <strong>der</strong> Darlehenssatze in<br />

London <strong>und</strong> Paris zeigt dies ganz deutlich.<br />

Die Erkenntnis, dafi die Goldpramienpolitik keineswegs<br />

die ihr zugeschriebenen Wirkungen aufiern konne, greift<br />

denn auch immer mehr um sich. Allmahlich verstummen<br />

die Stimmen jener, welche friiher in ihr das Allheilmittel<br />

zu erblicken glaubten.<br />

§ 4. Die rechtlichen Voraussetzungen, welche <strong>der</strong> Bank<br />

<strong>von</strong> Frankreich die Mo glichkeit bieten, Goldpramienpolitik<br />

zu treiben, fehlen in den Lan<strong>der</strong>n <strong>der</strong> reinen Goldwahrung.<br />

Wo neben den Goldrniinzen kein Geldsurrogat, Zeichengeld<br />

o<strong>der</strong> Kreditgeld vorhanden ist, dem das Gesetz unbeschrankte<br />

Zahlkraft auch zugunsten <strong>der</strong> Zentralumlaufsmittelbank beilegt,<br />

miifite die Einlosung <strong>der</strong> <strong>Umlaufsmittel</strong> in Geld ohne<br />

jede Verteuerung durch eine Pramie erfolgen 1 . Tatsachlich<br />

wenden jedoch auch diese Banken neuerdings eine Politik<br />

an, die sich <strong>von</strong> dem geschil<strong>der</strong>ten Vorgehen <strong>der</strong> Bank <strong>von</strong><br />

Frankreich nur quantitativ, keineswegs auch im Prinzipe<br />

unterscheidet.<br />

Die Zentralnotenbanken <strong>der</strong> meisten Lan<strong>der</strong> sind nach<br />

dem Vorbilde <strong>der</strong> englischen Bankgesetzgebung lediglich<br />

dazu verpflichtet, ihre Noten in Lan<strong>des</strong>goldmtinzen, die gesetzliche<br />

Zahlkraft besitzen, einzulosen. Dem Sinne <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nen<br />

Geldverfassung <strong>und</strong> den letzten Zielen <strong>der</strong> Geldpolitik entsprach<br />

es, dafl sie diese Verpfiichtung dahin auffaflten, als<br />

ob sie verpflichtet waren, dem Goldexporteur auch Barren<br />

zur gesetzlichen Relation o<strong>der</strong> doch zu einem Preise, <strong>der</strong><br />

1 Die deutsche Reichsbank hat auch zur Zeit, als <strong>der</strong> Taler noch<br />

als Kurantmiinze unbeschrankte gesetzliche Zahlkraft besafi, mithin<br />

eine dem franzosischen Fiinffrankenstuck analoge Stellung einnahm,<br />

niemals Goldpramienpolitik nach franzosischem Muster getrieben, trotzdem<br />

ihr dies wie<strong>der</strong>holt nahegelegt wurde. Dies diirfte nicht so sehr<br />

dem Umstande zuzuschreiben sein, daft die Zahl <strong>der</strong> Taler verhaltnismafiig<br />

gering war, als <strong>der</strong> nachhaltigen Wirkung, welche die Lehre<br />

Bambergers im ganzen Reiche iibte. Ein offener Bruch mit den Prinzipien<br />

<strong>der</strong> Bank- <strong>und</strong> Wahrungsreform <strong>der</strong> Zeit nach 1870/71 war im<br />

Hinblick auf die herrschenden Anschaungen ausgeschlossen.

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