09.12.2012 Aufrufe

rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Abhängigkeit <strong>von</strong> der Schwere der bergbaulichen Eingriffe in die Umwelt eine<br />

Genehmigungserteilung an besondere Bedingungen zum Nachweis eines Bedarfs geknüpft<br />

werden (TEßMER 2009, S. 13).<br />

135. Neben dem BBergG können gegebenenfalls weitere Genehmigungen zum Beispiel<br />

nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich sein. Die Gewinnung <strong>von</strong> Rohstoffen kann<br />

Grundwasserströme und -stände beeinflussen. Grundsätzlich ist eine wasserrechtliche<br />

Gestattung erforderlich, wenn mit der Gewinnung <strong>von</strong> Rohstoffen eine Gewässerbenutzung<br />

verbunden ist, wozu auch eine Benutzung des Grundwassers zählt.<br />

136. Die Gewinnung <strong>von</strong> Rohstoffen, die nicht dem Bergrecht unterfallen (s. o.) wie<br />

beispielsweise Kies, die meisten Sande, Anhydrit- und Gipsstein, Kalkstein und Natursteine,<br />

unterfällt verschiedenen Regelungen. Zu diesen zählen gegebenenfalls Abgrabungsrecht<br />

(Landesrecht), Baugesetzbuch, Wasserrecht (WHG und Landeswassergesetze),<br />

Naturschutzrecht, Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Bundesbodenschutzgesetz<br />

und Landesbodenschutzgesetze, Planungsrecht, Gesetz über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und andere. So erfordert beispielweise eine<br />

Abbaugenehmigung für Kies in der Regel eine Baugenehmigung. Entsteht beim Kiesabbau<br />

ein Gewässer, zum Beispiel ein Baggersee, oder wird ein solches beseitigt oder wesentlich<br />

umgestaltet, ist eine wasserrechtliche Genehmigung nötig, die in Form eines<br />

Planfeststellungsbeschlusses ergeht.<br />

137. Die Rohstoffgewinnung hat Folgen für bestehende Ökosysteme. Außerhalb <strong>von</strong><br />

Naturschutzgebieten müssen Eingriffe in Natur und Landschaft regelmäßig im Rahmen der<br />

Eingriffsregelung geprüft werden. Die Europäische Kommission hat sich zudem detailliert mit<br />

dem Rohstoffabbau in Natura 2000-Gebieten durch die nichtenergetische<br />

mineralgewinnende Industrie auseinandergesetzt und hebt hervor, dass es wichtig ist, die<br />

potenziellen, nachteiligen Auswirkungen vorab zu prüfen und nach Möglichkeit zu vermeiden<br />

(Europäische Kommission 2011b). In ihrem Leitfaden empfiehlt sie, zu versuchen, mögliche<br />

Konflikte zwischen Natura 2000-Gebieten und rohstoffreichen Gebieten bereits auf der<br />

Ebene der Raumplanung zu erkennen und zu umgehen (ebd., S. 47–54). Darüber hinaus ist<br />

das Konfliktlösungsprogramm für widerstreitende wirtschaftliche und naturschutzfachliche<br />

Interessen in Artikel 6 Absatz 3 und 4 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-<br />

Richtlinie) bereits vorhanden. Die Gerichte, insbesondere der EuGH und das BVerwG<br />

bemühen sich, anhand der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG um die<br />

Entwicklung strikter Prüfungs- und Ausgleichsvorgaben (WEGENER 2010; zu BVerwG,<br />

Urteil v. 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 – (Westumfahrung Halle) und der nachfolgenden,<br />

weniger strikten BVerwG-Rechtsprechung).<br />

Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ist der Auffassung, dass es in vielen Fällen bei<br />

ausreichender Kenntnis der Schutzbedürfnisse der örtlich vorkommenden Arten der FFHund<br />

der Vogelschutzrichtlinie und der Betriebserfordernisse des Abbaus zu einer<br />

125

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!