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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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450<br />

Schwächen der Richtlinie<br />

469. Eine der Hauptschwächen der MSRL besteht darin, dass die Verantwortung für die<br />

Umsetzung eines Schutzkonzeptes für die europäischen Meere im hohen Maße in die Hände<br />

der Mitgliedstaaten gelegt wird bzw. für die Umsetzung nur vage Vorgaben gemacht werden<br />

(SRU 2006). Beispielsweise werden die Mitgliedstaaten, die sich eine Meeresregion oder<br />

Meeresunterregion teilen, aufgefordert, ihre Strategien in Kooperation miteinander und auch<br />

überregional zu entwickeln, um einen koordinierten und kohärenten Ansatz zu gewährleisten.<br />

Klare Ausführungen, wie dies erfolgen soll, fehlen allerdings. Auch werden in der Richtlinie<br />

keine konkretisierten Meeresumweltschutzstandards oder -instrumente genannt, die die<br />

Mitgliedstaaten ergreifen müssen. Im Anhang VI werden lediglich Maßnahmenfelder<br />

aufgeführt. Dazu zählen auch Managementmaßnahmen zur zeitlichen und räumlichen<br />

Steuerung <strong>von</strong> Aktivitäten in den Meeresgewässern, die für die Einrichtung einer<br />

Raumordnung in den Meeresgewässern sprechen. Hinsichtlich Meeresschutzgebieten wird<br />

lediglich an verschiedener Stelle auf deren besondere Bedeutung hingewiesen (Tz. 497 ff.).<br />

470. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass mit der Rahmenrichtlinie alleine – entgegen des<br />

formulierten Anspruchs – kein umfassender Schutzansatz geliefert wird (SRU 2006;<br />

SALOMON und KROHN 2006; KNEFELKAMP et al. 2011). Bereits frühzeitig war absehbar,<br />

dass die nationalen Handlungsspielräume für die Umsetzung <strong>von</strong> Meeresschutzkonzepten<br />

zur Erreichung des guten Umweltzustands schnell an ihre Grenzen stoßen und nicht<br />

ausreichen werden, um die wesentlichen Probleme zu beheben. Spätestens mit der<br />

Festlegung der Maßnahmenprogramme wird sich nach Einschätzung des SRU zeigen, dass<br />

mit der Rahmenrichtlinie alleine die europäische Meeresschutzstrategie schnell an ihre<br />

Grenzen stößt, da die Sektoren, die den Meeresschutz im besonderen Maße tangieren, wie<br />

zum Beispiel Fischerei, Schifffahrt und Landwirtschaft, stark international und europäisch<br />

reguliert werden (Tz. 492 f.).<br />

In Bezug auf die Fischerei wird in der MSRL sogar explizit darauf hingewiesen, dass<br />

Maßnahmen zum Schutz der Meeresräume einschließlich Fangverbote nur im Rahmen der<br />

Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) getroffen werden können. Außerdem verhindern die<br />

Normenhierarchie und die Kompetenzordnung des Gemeinschaftsrechts, dass<br />

Rechtsbereiche wie Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), GFP oder Seeschifffahrt durch<br />

mitgliedstaatliche Maßnahmenprogramme verändert werden (MARKUS und SCHLACKE<br />

2009). Immerhin wird in der MSRL aber darauf hingewiesen, dass die bei der Umsetzung<br />

festgelegten Ziele in der anstehenden Reform der GFP berücksichtigt werden sollen.<br />

Außerdem wird in der MSRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, der<br />

Europäischen Kommission mitzuteilen, wenn ein Problem nicht mit nationalen Maßnahmen<br />

gelöst werden kann. Der Mitgliedstaat kann dann Empfehlungen für Maßnahmen auf<br />

europäischer oder internationaler Ebene zur Lösung vorschlagen (Artikel 15 MSRL; s. hierzu<br />

Tz. 493).

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