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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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und -szenarien eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen werden (so auch BORMANN et al.<br />

2010, S. 22), wobei jedoch gesetzlich vorab festzulegen wäre, wie mit deren Ergebnissen<br />

umzugehen ist. Die für den Bundesverkehrswegeplan durchzuführende SUP umfasst sowohl<br />

eine Alternativenprüfung als auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung. Erstere verlangt bereits die<br />

Berücksichtigung, Beschreibung und Bewertung alternativer Verkehrsnetze und<br />

Verkehrsträger, sollte zusätzlich aber auch nicht-infrastrukturelle Maßnahmen wie die<br />

Optimierung der Leit- und Sicherungstechnik als Alternative zum Neu- und Ausbau<br />

einbeziehen. Hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung ist sicherzustellen, dass sie zu einem<br />

Zeitpunkt erfolgt, in dem es nicht nur um die Ausgestaltung, sondern auch um die<br />

vorgelagerte Frage der Erforderlichkeit geht. Im Hinblick auf das Ergebnis der SUP wäre<br />

eine Steigerung der Verbindlichkeit sinnvoll. Dies könnte zum Beispiel in der Form<br />

geschehen, dass die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 UVPG vorgesehene Begründungspflicht<br />

präzisiert und verschärft wird.<br />

Erstellung des Bundesverkehrswegeplans: Zuständigkeit und Form<br />

279. Die administrative Erarbeitung und Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans sollte<br />

in Kooperation zwischen den Ressorts Verkehr und Umwelt entweder auf ministerieller oder<br />

aber bundesbehördlicher Ebene stattfinden. Dabei sollte die Unterscheidung zwischen dem<br />

Bundesverkehrswegeplan und den vom Parlament verabschiedeten Ausbaugesetzen für die<br />

Verkehrsträger Schiene und Straße grundsätzlich beibehalten werden, wobei letztere in<br />

Zukunft verkehrsträgerübergreifend in einem Bedarfsgesetz zusammengeführt werden<br />

sollten. Bei der Ausgestaltung sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie sie vom<br />

Bundesverfassungsgericht konkretisiert wurden (BVerfGE Bd. 95, S. 1 (17 f.)), zu beachten.<br />

Nachhaltige Finanzierung der Bundesverkehrswege<br />

280. Es sollte ein nachhaltiger Finanzierungsrahmen auf einem – für die notwendige<br />

Weiterentwicklung des Verkehrsnetzes – ausreichend hohem Niveau gesetzt werden, der<br />

sich an den folgenden Grundsätzen orientiert:<br />

– Die Haushaltsmittel sollten durch Nutzungsbeiträge ergänzt werden. Dabei sollten keine<br />

geschlossenen Finanzierungskreisläufe vorgeschrieben, sondern eine<br />

verkehrsträgerübergreifende Mittelverwendung ermöglicht werden (BORMANN et al.<br />

2010, S. 25 f.). Daher ist etwa § 11 BFStrMG problematisch, wonach Einnahmen aus der<br />

Lkw-Maut nur in Straßenprojekte fließen dürfen.<br />

– Die Investitionsvolumina sollten verstetigt werden, damit eine stabile finanzielle Basis für<br />

den Neu- und Ausbau <strong>von</strong> Schieneninfrastruktur und die Erhaltung bzw. den Rückbau <strong>von</strong><br />

Straßen geschaffen wird.<br />

– Grundsätzlich sollten zukünftig die Erhaltung bzw. die Verbesserung der Infrastruktur<br />

Vorrang vor Streckenneubauten haben. Im Schienenverkehr lassen sich durch

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