09.12.2012 Aufrufe

rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

410<br />

(2007) durchschnittliche THG-Vermeidungskosten <strong>von</strong> 171,3 €/t für eine Reduktion der<br />

landwirtschaftlichen THG-Emissionen Europas um 15 %. Darüber hinausgehende<br />

Reduktionen wären mit deutlich höheren Kosten verbunden.<br />

7.6 Synergiewirkungen und Schutzkonzepte<br />

422. In Deutschland unterliegen Moorflächen unterschiedlichen rechtlichen Regelungen.<br />

Auf Bundesebene wird der Boden generell durch das BBodSchG geschützt. Es bestimmt in<br />

§ 1: „Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder<br />

wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden<br />

und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und<br />

Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf<br />

den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion<br />

als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.“ Zu<br />

diesen Funktionen zählt grundsätzlich auch die Klimaschutzfunktion <strong>von</strong> Mooren.<br />

Der überwiegende Teil der Hochmoore liegt in Nationalparks, Naturschutz-, FFH- oder<br />

Vogelschutz-Gebieten und besitzt damit einen formalen Schutzstatus. Als wertvolle<br />

Landschaften sind Moore gemäß § 30 Absatz 2 Nummer 2 (BNatSchG) geschützt. § 30<br />

Absatz 2 Nummer 2 BNatSchG bestimmt, dass Handlungen, die zu einer Zerstörung oder<br />

einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung <strong>von</strong> Mooren und Sümpfen führen können,<br />

verboten sind. Dies umfasst allerdings nur vom Regen- oder Mineralbodenwasser abhängige<br />

Lebensgemeinschaften auf Torfböden in natürlichem oder naturnahem Zustand<br />

einschließlich bestimmter Degenerations- und Regenerationsstadien und nicht bereits<br />

degradierte, landwirtschaftlich genutzte Flächen (so die Definition in der Begründung der<br />

inhaltsgleichen Bestimmung im Entwurf des BNatSchG 2001 (Deutscher Bundestag 2001)).<br />

Dieser Schutz betrifft also nur intakte und naturnahe Moore. Auf Moorböden („Moorstandort“)<br />

ist zudem nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 BNatSchG ein Grünlandumbruch untersagt.<br />

Bestimmte Moore sind im Anhang I Nummer 7 der FFH-Richtlinie genannt und unterfallen<br />

damit als Natura 2000-Gebiete den §§ 32 ff. BNatSchG. Anhang I der FFH-Richtlinie listet<br />

lebende Hochmoore, noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, Übergangs- und<br />

Schwingrasenmoore, Torfmoor-Schlenken, kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und<br />

Arten des Caricion davallianae, Kalktuffquellen (Cratoneurion), kalkreiche Niedermoore und<br />

alpine Pionierformationen des Caricion bicoloris-atrofuscae als Lebensraumtypen der Hochund<br />

Niedermoore auf. Diese unterliegen damit einem besonderen Schutzstatus. Die<br />

Flächensumme dieser Lebensraumtypenmeldungen in Deutschland liegt bei etwa 586 km²,<br />

was etwa 3 % der Moore in Deutschland entspricht (RATHS et al. 2006). Hier gilt<br />

grundsätzlich das Verschlechterungsverbot des § 33 Absatz 1 BNatSchG. „Lebende Moore“<br />

und „aktive Moore“ sind prioritäre Lebensraumtypen, für die nach § 34 Absatz 4 BNatSchG<br />

strengere Anforderungen an Eingriffe zu stellen sind. Insgesamt ist allerdings durch den

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!