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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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möglich sein, Vorgaben für andere Sektoren zu erlassen, um einen negativen Einfluss zu<br />

verhindern und das Schutzziel zu erreichen. Während dies für auf nationaler Ebene<br />

geregelte Sektoren wie beispielsweise die Rohstoffgewinnung unproblematisch möglich<br />

wäre, können bereits für die auf europäischer Ebene geregelten Nutzungen wie die Fischerei<br />

erhebliche Kompetenzkonflikte auftreten. Ansätze für Nutzungsbeschränkungen in<br />

Meeresschutzgebieten weist die Raumordnung für die Nord- und Ostsee auf, die<br />

beispielsweise die Errichtung <strong>von</strong> Windparks in FFH- und Vogelschutzgebieten ausschließt<br />

(s. Tz. 507 ff.). Überdies sollten aber die lediglich nachrichtlich in die Raumordnungspläne<br />

übernommenen FFH- und Vogelschutzgebiete eigene Gebietsfestlegungen erfahren.<br />

Problematisch ist nämlich insbesondere, dass es in den nachrichtlich übernommenen<br />

Schutzgebieten zur Überlagerung mit Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten anderer Nutzungen<br />

kommen kann (so bereits zur Entwurfsfassung der Raumordnungspläne UBA 2008b, S. 8–<br />

9). Nutzungen in Meeresschutzgebieten, die die Erreichung des Schutzziels gefährden,<br />

sollten jedenfalls unterbleiben. Oftmals kann auch durch eine raum-zeitliche<br />

Nutzungssteuerung oder -beschränkung der Konflikt <strong>von</strong> Nutzung und Schutz vermieden<br />

werden (Rücksichtnahme auf z. B. Fortpflanzungs- und Laichperioden, Nahrungs- oder<br />

Mausergebiete) (MERCK 2011).<br />

8.5 Instrumente der Integration unterschiedlicher<br />

Interessen in den Meeresräumen<br />

506. Im folgenden Abschnitt wird auf die Frage eingegangen, inwieweit die marine<br />

Raumordnung und das Integrierte Küstenzonenmanagement (IKZM) zu einem umfassenden<br />

bzw. Sektor übergreifenden Meeresschutz beitragen können.<br />

8.5.1 Marine Raumordnung<br />

507. Die Instrumente der Raumordnung sollen künftig auch auf See eine geordnete<br />

Raumentwicklung und ein erfolgreiches Nebeneinander aller Interessen gewährleisten, die<br />

soziale und wirtschaftliche Ansprüche an den Meeresraum mit der Erhaltung seiner<br />

ökologischen Funktionen in Einklang bringen. Mit der Novelle des Raumordnungsgesetzes<br />

(ROG) im Jahr 2004 wurde dem Bund die Planungshoheit für die deutsche AWZ in Nordund<br />

Ostsee zugewiesen, sodass dieser erstmalig die Aufgabe einer konkreten räumlichen<br />

maritimen Gesamtplanung erhielt. Mögliche Konflikte zwischen unterschiedlichen<br />

Nutzungsansprüchen sollen so bereits im Vorfeld – durch die Beachtung <strong>von</strong> wirtschaftlichen<br />

Interessen einerseits und Belangen des Meeresschutzes andererseits – entschärft werden.<br />

Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone<br />

508. Deutschland hat als erster Mitgliedstaat der EU Raumordnungspläne für die AWZ<br />

aufgestellt. Die AWZ umfasst das Gebiet im Bereich zwischen 12 und 200 Seemeilen<br />

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