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rmweltgutachten 2012 - Zukunftsweisende Förderung von ...

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die Bindung des Jagdrechts an das Grundeigentum, das Reviersystem und die<br />

Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften (Deutscher Bundestag 2011a, S. 2).<br />

Grundsätzlich genießen nach Jagdrecht die forstlichen Interessen Vorrang vor den<br />

jagdlichen (BGH-Urteil vom 22. Mai 1984, III ZR 18/83; REH 2010). § 1 Absatz 1 Satz 2<br />

BJagdG bestimmt, dass die Hege des Wildes so durchgeführt werden muss, dass<br />

Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen<br />

Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Gemäß § 21 Absatz 1<br />

BJagdG ist das Wild so abzuschießen, dass die berechtigten Interessen der Forstwirtschaft<br />

auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben und die Belange <strong>von</strong> Naturschutz und<br />

Landschaftspflege berücksichtigt werden. Gemäß § 1 Absatz 2 BJagdG bleiben zudem<br />

gleichartige Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des<br />

Bundeswaldgesetzes (BWaldG) unberührt. Kritisch zu bewerten ist allerdings die mit dem<br />

Jagdrecht verbundene Verpflichtung zur Hege des Wildes mit dem Ziel, einen den<br />

landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und<br />

gesunden Wildbestand zu erhalten (§ 1 Absatz 23 Satz 1 BJagdG). Zum einen ist aus<br />

Naturschutzsicht ein artenreicher Wildbestand per se nicht wünschenswert und kann<br />

naturschutzfachlich sogar nachteilig sein. Erstrebenswert sind vielmehr Ökosysteme mit<br />

einer standorttypischen Artenzusammensetzung und -zahl. Zum anderen wäre es<br />

vorzugswürdig, wenn die Hege des Wildes angepasst an die Ziele des Naturschutzes<br />

erfolgen würde.<br />

Wildschaden<br />

372. Entsteht ein Wildschaden, so ist dieser gemäß §§ 29 ff. BJagdG zu ersetzen. Der<br />

Begriff des Schadens wird im BJagdG nicht definiert. Aus §§ 27 Absatz 1, 32 Absatz 2<br />

BJagdG folgt jedoch, dass nicht nur wirtschaftliche Schäden an den Hauptbaumarten,<br />

sondern auch Schäden an der übrigen Vegetation erfasst sind, die <strong>von</strong> Schalenwild (§ 2<br />

Absatz 3 BJagdG) verursacht werden (JuraForum 2011). Allerdings ist der<br />

Ausnahmetatbestand des § 32 Absatz 2 BJagdG zu beachten: Hiernach ist der Ersatz <strong>von</strong><br />

Schäden an nicht zu den Hauptbaumarten zählenden Bäumen ausgeschlossen, wenn nicht<br />

geeignete und ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen wurden. Die betroffenen<br />

„Sonderbaumarten“ sind solche, die auf das Schalenwild deshalb eine besondere<br />

Anziehungskraft ausüben, weil sie wesentlich seltener vorkommen als die übrigen<br />

Hauptbaumarten (SEEWALD 2009, S. 4). In der Praxis wird diese Bestimmung meist so<br />

ausgelegt, dass die Erstattung eines Schadens nur in absoluten Ausnahmefällen möglich ist:<br />

Es müssen Schutzvorrichtungen errichtet werden, die geeignet sind, Wildschäden sicher zu<br />

verhindern. Entsteht dennoch ein Schaden, muss dies folglich darauf zurückzuführen sein,<br />

dass entweder keine Schutzvorrichtung errichtet wurde oder dass diese mangelhaft<br />

unterhalten worden war. Die Ersatzpflicht auf Hauptbaumarten zu beschränken soll dabei<br />

aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich sein, weil andernfalls kein hinreichendes<br />

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